07.04.2005
Viele Regeln für die schönste Zeit
Der Urlaubsanspruch gebührt dem Arbeitnehmer jeweils für ein Urlaubsjahr. Dieses entspricht grundsätzlich dem Arbeitsjahr (beginnend mit dem Eintrittsdatum). Der Urlaubsanspruch kann auch unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten ist, auf ein Kalenderjahr umgestellt werden.
Das Urlaubsausmaß beträgt
– bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage,
– bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren 36 Werktage.
Werktage sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. Bei einer Fünf-Tage- Woche gelten daher auch die Samstage als Urlaubstage, ungeachtet dessen, ob an diesen Tagen gearbeitet wird oder nicht. Es ist daher in der Praxis sinnvoller und einfacher, auf Arbeitstage umzurechnen.
Bei Teilzeitbeschäftigen steht der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur zu leistenden Arbeitszeit.
In den ersten sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch aliquot im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit.
Streitthema: Urlaubsantritt
Oft kommt es zu unterschiedlichen Interessen bezüglich des Urlaubsantrittes. Die gesetzlichen Bestimmungen sind da allerdings auch nur sehr vage.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren. Daraus lässt sich ableiten dass weder der Mitarbeiter eigenmächtig den Urlaub antreten, noch der Unternehmer den Urlaub eigenmächtig verordnen kann. Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, muss der Arbeitnehmer Urlaub konkret vereinbaren. Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Dienstvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf.
Es ist empfehlenswert, betriebliche Anforderungen bezüglich Urlaub ebenfalls schon in den Dienstvertrag aufzunehmen.
Beispielsweise eine Absprachepflicht mit den anderen Mitarbeitern oder der Vertretung, um den betrieblichen Ablauf nicht zu gefährden.
Urlaubsverbrauch
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Unverbrauchte Urlaube werden in das nächste Urlaubsjahr übertragen. Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage rechtswirksam vereinbart werden. Die Gewährung ist ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Hier ist jedoch zu beachten, dass man von einzelnen Tagen spricht. Dies bedeutet, dass beispielsweise an einem Freitag ein ganzer Urlaubstag verbraucht wird, auch wenn nicht den ganzen Tag gearbeitet wird (z. B. wenn mittags Schluss ist). Ein Verbrauch „halber Urlaubstage“ ist nicht möglich. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Urlaubsablöse und Austritt
Vereinbarungen über Urlaubsverzicht zu Gunsten von Sonderzahlungen sind rechtsunwirksam, da sie dem Urlaubszweck widersprechen. In der Praxis sind sie jedoch üblich.
Bei Austritt eines Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch aliquot für die Dauer der Dienstzeit im Austrittsjahr berechnet (Beginn des neuen Arbeitsjahres bis Austrittsdatum). Danach werden verbrauchte Urlaubstage abgezogen. Der verbleibende Rest wird als Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bei der Endabrechnung ausbezahlt, nicht aber bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.
Ist der aliquote Urlaubsanspruch niedriger als der verbrauchte Urlaub, kommt es zu einer Erstattung (Rückverrechnung) des Urlaubsentgelts. Dies allerdings ausschließlich bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder bei verschuldeter Entlassung. Bei allen anderen Auflösungsarten kommt es zu keiner Rückverrechnung.
Weitere Infos: Dr. Michael Kowarik, 01/992 00 55, www.ratundtat.at








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