04.07.2008
Arbeitsaufzeichnungen ab 1. Jänner 2008: Bürokratie total?
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· Der Arbeitgeber hat (zur Überwachung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten) in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dies gilt ohne Einschränkung auch für Kleinbetriebe mit nur einem Mitarbeiter.
· Die Kontrolle erfolgt durch das Arbeitsinspektorat. Der Strafrahmen wird bei schweren Verstößen auf EUR 72,- bis EUR 1.815,- angehoben, im Wiederholungsfall noch höher; und zwar pro Mitarbeiter!
· Erleichterungen gibt es bei Gleitzeit- und Außendienstmitarbeitern. Auch wenn die Arbeitsaufzeichnungen diesfalls von den Arbeitnehmern selbst geführt werden, bleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber.
· Die Ruhepausen sind in den Aufzeichnungen festzuhalten; dies kann bei bestimmten Betriebsvereinbarungen entfallen.
· Auch bei fixen Arbeitszeiten gibt es keine Erleichterungen, es gibt allerdings keine Formvorschriften.
· Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen selbst dann nicht, wenn wegen mangelnder Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich ist (dafür gibt es aber Strafen).
· Ein schwacher Trost ist, dass solche Aufzeichnungen den Arbeitgeber vor ungerechtfertigten Arbeitnehmeransprüchen schützen können.
Conclusio:
Die Vorschriften bestehen grundsätzlich schon bisher, allerdings werden die Strafen mit 1.1. empfindlich erhöht, daher kommt diesen Aufzeichnungen erhöhte Bedeutung zu. Das Kontrollverhalten der Behörden ist naturgemäß noch nicht abschätzbar.
Richtige Ausstellung von Schluss- und Teilrechnungen
Falls Sie zu einer Branche gehören, in der Teilrechnungen gelegt werden, oder Sie Anzahlungen für geleistete Leistungen erhalten, überprüfen Sie bitte ihre Schlussrechnungen. Gemäß Umsatzsteuergesetz müssen nämlich die Anzahlungsrechnungen von der Schlussrechnung abgesetzt werden. Geschieht dies nicht, schulden Sie theoretisch die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung nochmals. Diese Katastrophe ist zwar sanierbar, kann aber viel Arbeit bedeuten.
Eine mögliche Form wäre:
Schlussrechnung Netto 20% USt Brutto
Gesamtbetrag 10.000,- 2.000,- 12.000,-
- 1. TR - 1 000,- 200,- 1.200,-
- 2. TR - 1 000,- 200,- 1.200,-
Restforderung 8.000,- 1.600,- 9.600,-
(Aus Vereinfachungsgründen wurden die anderen Pflichtangaben,
die eine Rechnung enthalten muss, bei diesem Beispiel weggelassen)

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