13.03.2009
Der neue Gewinnfreibetrag
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- auf 13% erhöht
- auf alle betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) und
- auf alle Gewinnermittlungsarten (also auch Bilanzierung) ausgeweitet und
- in Gewinnfreibetrag umbenannt.
Für Gewinne bis 30.000,- EUR entfällt das Erfordernis der Investitionsdeckung, d.h. für den sogenannten Grundfreibetrag bis 3.900,- EUR sind keine tatsächlichen Investitionen erforderlich und braucht dieser auch nicht gesondert geltend gemacht werden.
Übergangsgewinne (aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart) fließen in die Bemessungsgrundlage ein, nicht aber Veräußerungsgewinne. Der Grundfreibetrag steht auch bei im Wege der Pauschalierung ermittelten Gewinnen zu.
Im Gegenzug läuft die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne ab 2010 ersatzlos aus (kann also letztmals für 2009 gebildet werden). Die bisherigen Entnahmebeschränkungen laufen aber weiter (7 Jahre); auf Basis einer Übergangsregelung gibt es aber eine begünstigte pauschale Nachversteuerungsmöglichkeit.
Sollte der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über 30.000,- EUR beansprucht werden, gelten im Wesentlichen die bisherigen Regelungen (begünstigte Investitionen, vierjährige Behaltefrist, Antrag in Steuererklärung ("investitionsbedingter Gewinnfreibetrag"), inländische Betriebsstätte, max. 100.000,- EUR p.a.).
Der Kreis der begünstigten Investitionen wird aber um Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen erweitert, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung erst nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-
Steuerberater, Dr. Michael Kowarik unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.
Web: www.ratundtat.at









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