04.08.2004
Arbeitsrecht für Ferialjobs von Schülern und Studenten
Grundsätzlich ist eine Ferialbeschäftigung in drei verschiedenen Rechtsrahmen möglich, und zwar in Form
– eines „echten“ Ferialpraktikums (abgestimmt mit dem Lehrplan der jeweiligen Tourismusschule)
– eines Voluntariats (eher die Ausnahme)
– eines Ferialarbeitsverhältnisses (in der Regel Hilfsarbeiter
ohne Abstimmung auf Lehrpläne).
„Echte“ Ferialpraktikanten
Schüler und Studenten, die durch ihren jeweiligen Lehrplan bzw. Studienzweig eine praktische Tätigkeit über eine bestimmte Zeit in einem Tourismusbetrieb nachweisen müssen, sind so genannte „echte“ Ferialpraktikanten. Die praktische Tätigkeit gilt hier als Fortsetzung bzw. Ergänzung der schulischen Ausbildung. Im Vordergrund steht der praktische Ausbildungszweck – weniger die damit auch verbundene Arbeitsleistung.
Es ist dies somit arbeitsrechtlich ein Sonderverhältnis, das aber im gastgewerblichen Kollektivvertrag, zumindest was Lohn und Gehalt betrifft, auch eine Regelung findet.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Betriebsordnung und der Sicherheit müssen Ferialpraktikanten naturgemäß auch in den betrieblichen Dienstplan eingegliedert sein.
Als Richtlinie in der Bezahlung gilt die Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Kollektivvertrages je nach Schulklasse und praktischem Können.
Obwohl hier ein Arbeitsverhältnis sui generis vorliegt, sind „echte“ Ferialpraktikanten zur Sozialversicherung regulär anzumelden.
Wenn das Taschengeld des Ferialpraktikanten weniger als die Geringfügigkeitsgrenze ausmacht (316,19 Euro brutto im Jahre 2004 pro Monat), ist er bei der Gebietskrankenkasse nur zur Unfallversicherung anzumelden. Darüber hinaus besteht Vollversicherungspflicht ohne Arbeitslosenversicherung und sonstige Nebenabgaben.
Vertragsformular für „echte“ Ferialpraktikanten
Von den meisten österreichischen Tourismusschulen wird ein Vertragsformular zur Verfügung gestellt, das die wesentlichen Inhalte rechtlich fixiert. Diese wurden nach zähen Sozialparnterverhandlungen und der Schuladministration im Jahre 1992 verhandelt. Eine Kopie dieses Vertrages wird nach Unterzeichnung auch an die jeweilige Schulverwaltung sowie an die Schuladministration übermittelt. Die rechtliche Klärung im Jahr 1992 hat bis heute anhaltend zu einer Bereinigung und Entspannung der bis dahin unklaren und schwierigen Ferialpraktikumssituation geführt. Bei Unklarheiten über die Inhalte eines derartigen Ferialpraktikantenvertrages sollte auf jeden Fall Rücksprache mit der zuständigen Wirtschaftskammer gehalten werden.
Dr. Michael Raffling, Experte in touristischen Rechtsfragen für die ÖGZ.








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