Arbeitsmarktpaket II
28.09.2009
Altersteilzeit Neu, Kurzarbeit, Bildungskarenz & Co
Altersteilzeit Neu (gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt):
Es kommt bis Ende 2010 nicht zur schrittweisen Anhebung des Zugangsalters, es bleibt bei 53 bzw. 58 Jahren.
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Zugang auch für Teilzeitbeschäftigte, deren Normalarbeitszeit im letzten Jahr die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche um max. 40% (bisher 20%) unterschritten hat (i.d.R. also mind. 24 statt bisher 32 Wochenstunden).
Die Einstellung einer Ersatzkraft hat keine Bedeutung mehr.
Die Ersatzrate (Ersatz des Aufwandes für den Lohnausgleich) beträgt künftig bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung 90%, bei Blockzeitvereinbarungen 55%.
Kurzarbeit:
Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens 2010 eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, sind nunmehr Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten möglich. Weiters erhöht sich künftig das Ausmaß der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem 7. Monat, sodass damit die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers (SV-Beiträge) zur Gänze abgegolten werden.
Bildungskarenz:
Ab 1. August 2009 ist für die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes nur mehr ein Beschäftigungsverhältnis (Betriebszugehörigkeit) von 6 Monaten (bisher 1 Jahr) erforderlich. Außerdem ist die Mindestdauer von 3 auf nunmehr 2 Monate verkürzt worden.
Wegfall der Bonus-Malus-Regelung:
Diese Regelung fällt mit 1. September 2009, damit sind aber auch wieder für neu eingestellte "Überfünfzigjährige" die Anteile zur Arbeitslosenversicherung zu bezahlen.
Lohnnebenkosten-Förderung für EPUs (Ein-Personen-Unternehmen):
Das AMS vergütet 25% des Bruttogehalts (12x jährlich) für ein Jahr bei Anstellung des ersten Mitarbeiters für diesen, soferne er unter 30 Jahre, kein Verwandter und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist.
Verbesserung der Kleinstunternehmerregelung:
Über Antrag können Gewerbetreibende (§2 GSVG), daher nicht Gesellschafter, Freiberufler und Neue Selbständige) bei geringfügiger Beschäftigung sich von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.
Geringfügige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Umsatzgrenze (30.000,-) nicht überschritten wird, und die versicherungspflichtigen Einkünfte die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (2009 = 4.292,88) nicht übersteigen.
Überdies dürfen in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 12 GSVG-Pflichtmonate vorliegen, ausgenommen das Regelpensionsalter wurde vollendet (bisher 65/60 Jahren). Aufgrund des EU-Gleichbehandlungsgebots gilt nunmehr auch für Männer das Alterslimit von 60 Jahren.









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