2G-Kontrollen: Wer nicht kontrolliert, verliert

Covid-19
16.12.2021

Coronahilfen gibt es für Unternehmer künftig nur bei Einhaltung der Coronaregeln. Aber das ist noch nicht alles. Diese Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung.
Keine 2G-Kontrolle, keine Hilfszahlungen: Coronahilfen gibt es nur bei Einhaltung der Coronaregeln.

Welche Rechtsfolgen gibt es für Unternehmen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Coronaregeln wie 2G nicht erfüllen? Dies war bisher unklar, jetzt bekommt die Sache langsam ein Gesicht: "Wer sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert, für den gibt es Konsequenzen", bekräftigte Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) in der "Presse" . Oder vereinfacht gesagt: Wer als Unternehmer Hilfen beantragt, verpflichtet sich auch zur Einhaltung von Coronaregeln. 

Rückzahlungen drohen

Der neue Finanzminister will das Regelwerk für die aktuellen Hilfen anpassen, "um auf neue Entwicklungen wie die 2G-Regel zu reagieren und Härtefälle zu vermeiden", so Brunner. Unternehmer, die Coronahilfen anfordern, müssen laut dem Zeitungsbericht unter Verweis auf das Finanzministerium "bei der Beantragung der Hilfsmaßnahmen in der Antragsmaske jeweils bestimmte Bedingungen wie u. a. die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Richtlinien bestätigen. Die Bedingungen umfassen nun auch eine Verpflichtung zur Beachtung des Covid-19-Maßnahmengesetzes und die auf dessen Basis ergangenen Verordnungen." Damit sei auch "eine Rückzahlung der Hilfsgelder bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz" verbunden. Und "Wie schon bisher gelten als Rückzahlungsgründe außerdem (...) unvollständig oder unrichtig gemachte Angaben oder auch die Behinderung von Kontrollmaßnahmen." Rechtsgrundlagen dafür seien die jeweiligen Richtlinien.

Augenzwinkernde Wurschtigkeit

Bei Verstößen drohe Gastronomie- und Handelsbetrieben eine Rückzahlung der geleisteten Hilfszahlungen, hatten Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) dieser Tage angekündigt. Die "augenzwinkernde Wurschtigkeit" bei Maskenpflicht oder 2G-Kontrollen könne es nicht mehr geben.

Bei den meisten Unternehmen kann der Kundenbereich - unter gewissen Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen, für Schwangere und Kinder - nur unter Einhaltung der 2G-Regel betreten werden. Das gilt nicht für den Lebensmittelhandel oder Werkstätten, Tierarztpraxen oder den Agrarhandel. Auch vorbestellte Waren und Verpflegung können ohne 2G-Nachweis abgeholt werden. Laut "Presse" gilt das auch für den Christbaumkauf im Freien. Natürlich herrscht derzeit in allen geschlossenen Räumen eine generelle Maskenpflicht - außer beim Sitzen in der Gastronomie, wenn sie denn wieder geöffnet hat.

Das gilt einmal bis 21.12., wenn die aktuelle Verordnung außer Kraft tritt. Es wird aber abgesehen vom Lockdown mit einer Verlängerung gerechnet. Das heißt, es geht dann weiterhin darum, wie die 2G-Regel - neben Exekutive und Gesundheitsbehörden - auch von den Unternehmen kontrolliert werden soll.

APA/Red.