5-Prozent Steuersatz: So rechnen Sie ab

Registrierkasse
25.06.2020

Toll, dass die Umsatzsteuer schon ab 1. Juli auf Speisen und Getränke bis Jahresende auf 5 Prozent gesenkt wird. Aber viele Gastronomen stehen vor der Frage: Wie bekomme ich den neuen Steuersatz ins Abrechnungssystem?
Registrierkassen schaffen die Umstellung auf die neue MwSt. meist mit einem Update.

„Die Deadline für die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie auf fünf Prozent ist mehr als ambitioniert, aber der Gesetzgeber wollte sehr rasch der notleidenden Branche helfen“, erläutert Dr. Markus Knasmüller, Geschäftsführer der BMD Systemhaus GesmbH und Leiter des Arbeitskreises Kassensoftware bei der WKO. „Positiv ist, dass das Finanzministerium auf den Rat der Praktiker gehört und eine unbürokratische Lösung geschaffen hat, die auch für die Unternehmen einfach umzusetzen ist. Es gibt für die Gastronomiebranche keinen Grund in Panik zu verfallen.“

Das Problem der vielen Steuersätze

In Österreich gab es bisher Steuersätze von null, zehn, 13, 20 Prozent und in grenznahen Regionen von 19 Prozent. Kommt mit fünf Prozent ein neuer hinzu, ist dieser nicht nur von den Kassenherstellern zu programmieren, sondern ist laut Registrierkassenverordnung (RKSV) genau definiert. QR-Code und Protokoll sind nämlich genau genormt, um sie einfacher überprüfen zu können. „Wohl wäre die Umprogrammierung nicht so komplex gewesen, ; die Herausforderung ist allerdings der Zeitdruck“, ergänzt Knasmüller, „schließlich muss jede Software auch getestet und ausgeliefert werden.“

Um es für die Kassenhersteller so einfach wie nur möglich zu machen, gibt es eine sehr flexible Lösung. Jedes Unternehmen kann nun selbst definieren, welchem bisherigen Steuersatz der neue 5-Prozent-Steuersatz zugeordnet wird. Braucht man beispielsweise den 19-Prozent-Satz nicht, dann kann man diesen nehmen. In der Gastronomie, in der es dann den 10-Prozent-Satz ja gar nicht mehr gibt, kann dieser als neuer 5-Prozent-Satz herangezogen werden. „Es ist alles erlaubt, solange es definiert ist“, sagt Knasmüller. „Somit sollten die meisten am Markt befindlichen Kassenprogramme sogar ohne Programmänderung funktionieren. Letztendlich gilt die gewählte Variante.“

Sonderlösung, wenn Kassenhersteller es nicht schafft

Für Unternehmen, deren Kassenhersteller eine Umprogrammierung dennoch nicht rechtzeitig geschafft haben, gibt es noch eine weitere Sonderlösung: Der Beleg kann wie gewohnt gedruckt werden, es reicht ein Vermerk. Etwa ein Stempel mit dem Hinweis, dass die Steuersätze falsch angegeben sind und fünf Prozent zur Anwendung kommen. Natürlich ist diese Vorgehensweise eher eine Lösung für kleine Unternehmen, aber gerade denen soll rasch geholfen werden können. Es müssen jedenfalls nur die fünf Prozent abgeliefert werden. „Es ist also für alle Unternehmen möglich, Rechnungen auf Basis des verminderten Umsatzsteuersatzes mit fünf Prozent auszustellen“, versichert Knasmüller.