Coronakrise: Jetzt Energiekosten senken

26.03.2020

Von: Daniel Nutz
Betroffene Betriebe aus Gastronomie, Hotellerie und Tourismus können fällige Energiezahlungen aussetzen. Die ÖGZ zeigt wie es geht. Österreichweit gibt es außerdem keine Strom- und Gasabschaltungen bei Zahlungsrückstand.
In der Coronakrise können Betriebe jetzt die Energiekosten senken.

Viele Gaststätten oder Hotels leiden darunter, dass die Umsätze von einem auf den anderen Tag weggebrochen. Auch Energiekosten können Unternehmen in zusätzliche Zahlungsschwierigkeiten bringen. Laut Auskunft der Rechtsexperten der WKO können aber Unternehmen im Einvernehmen mit den Energielieferanten und Netzbetreibern entsprechende Anpassungen vornehmen.

Kann man fällige Zahlung für Energielieferungen sowie Netzgebühren aussetzen?

Eine eigenmächtige Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen könnte als Vertragsverletzung ausgelegt werden und eine Abschaltung der Kundenanlage nach sich ziehen. Der Großteil der österreichischen Energielieferanten und Netzbetreiber hat jedoch versichert, Strom, Gas oder Wärme auch bei Zahlungsrückständen nicht abzuschalten, solange die Krise andauert.

Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen Liquiditätsprobleme haben, werden ersucht, mit dem jeweiligen Energieunternehmen per formlosen e-Mail oder telefonisch Kontakt aufzunehmen, um adäquate Lösungen zu finden.

Darüber hinaus hat sich die Energiewirtschaft bereit erklärt vorerst bis 1.Mai 2020 von Abschaltungen von Strom und Gas bei Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Härtefällen Abstand zu nehmen. Es werden und Ratenpläne bzw. Stundungen gewährt werden.

Bei deutlich weniger Energieverbrauch: Kann ich die laufenden Aconto-Zahlungen für die Energielieferung anpassen?

Bei größeren Strom- bzw. Gaskunden mit Leistungsmessung wird der Energieverbrauch monatlich abgerechnet und daher eine Corona-bedingte Verbrauchsminderung oder Leistungsreduktion automatisch berücksichtigt. Allen übrigen Kunden wird empfohlen, sich per e-Mail oder telefonisch mit dem jeweiligen Strom-, Gas- oder Fernwärmeversorger in Verbindung zu setzen.

Kann ich Netzgebühren und deren Aconto-Zahlungen anpassen, wenn mein Verbrauch gesunken ist?

Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) von Netzbetreibern werden üblicherweise auf Basis des Verbrauches im vorangegangenen Jahr – berechnet, wobei jeweils die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt werden. Macht der Netzkunde eine Corona-bedingte reduzierte Inanspruchnahme von Netzdienst­leistungen glaubhaft, so sollte eine angemessene Berücksichtigung analog zum Verbrauchsrückgang möglich sein.

Wo finden sich die rechtlichen Grundlagen dazu?

Das detaillierte Rechtsverhältnis zwischen dem Energie­kunden, dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber regeln folgende Allgemeine Bedingungen:

  • Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Strom- bzw. zum Erdgas-Verteilernetz
  • Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Strom, Erdgas oder Fernwärme
  • Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Fernwärme

Die e-Control bietet Infos dazu an.