Der ermäßigte Steuersatz bei „Gedeck“ ist fix

25.02.2010

Ende der Diskussionen über die Mehrwertsteuer für das Gedeck. Das Finanzministerium bestätigt eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich: Für das Gedeck sind unumstritten 10 Prozent fällig.
Anlassfall war das Restaurant Novelli, nunmehr halten Hans Schenner, Franz Haslauer und Rainer Ribing (v. r.) die Klarstellung des Finanzministeriums in der Hand

Anlassfall für das offizielle Schreiben des Finanzministeriums war eine Steuerprüfung im renommierten italienischen Restaurant Novelli in Wien, das heuer sein zehnjähriges Jubiläum feiert und von Gault Millau erstmals mit drei Hauben ausgezeichnet wurde.

Novelli-Inhaber Franz Haslauer hatte – wie andere Branchenkollege auch – das „Gedeck“ mit einem Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent verrechnet. „Wir sehen beim Gedeck eindeutig die Küchenleistung im Vordergrund“, begründet Haslauer sein Vorgehen. In seinem Unternehmen wird das „Gedeck“ dem speisenden Gast gesondert in Rechnung gestellt. Es besteht aus mehreren Gläsern, Tassen, Tellern, Besteck, Tischtuch, Stoffserviette etc. Dem Gast wird weiters eine Auswahl an Broten, verschiedene Öle, eine Schale mit acht Salzvariationen, Aufstriche und eine Wasserkaraffe serviert.

Wenn die Speisen überwiegen
Damit überwiege der Speisenanteil kostenmäßig in den ermittelten Teilkosten für das „Gedeck“ und unterliege dem ermäßigten Steuersatz, so jedenfalls die Einschätzung des Gastronomen und seines Steuerberaters Wolfgang Grohmann von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GMBH Grohmann, Hienert, Zierhut. Das Finanzamt sah das im Zuge der Betriebsprüfung allerdings anders und vertrat den Standpunkt, das „Gedeck“ sei mit 20 Prozent zu besteuern.

Das wollte Haslauer so nicht hinnehmen. Er machte zunächst von der kostenfreien Rechtsberatung der Wirtschaftskammer Gebrauch.
Der Gastronom, der neben dem Novelli auch das Wiener Restaurant Limes, den Stiftskeller in St. Peter bei Salzburg und ein Catering-Unternehmen führt, bat die Wirtschaftskammer als seine Standesvertretung um eine entsprechende Rechtsansicht. Diese differenzierte in ihrem Antwortschreiben zwischen einem „Gedeck“ im Sinne des Anbietens eines schönen Essplatzes (Tischtuch, Servietten, Dekoration etc.) – diese Ausstattung des Tisches wäre dann einer Umsatzsteuer von 20 Prozent zu unterwerfen, wird in der österreichischen Gastronomie aber üblicherweise allein nicht gesondert verrechnet – und den in der gehobenen Gastronomie vorab der Speisenfolge verabreichten kleinen Speisen wie Brot, Butter, Aufstriche etc. Diese werden dann als „Gedeck“ bezeichnet und auf der Rechnung ausgewiesen und unterliegen somit eindeutig als Restaurationsumsatz dem ermäßigten Steuersatz von zehn Prozent.

Rechtssicherheit erreicht
„Mit unserer Stellungnahme konnten wir in weiterer Folge eine Klarstellung durch das Finanzministerium erreichen. Diese bringt in dieser leidigen Frage nun endlich Rechtssicherheit für die Mitgliedsbetriebe in der Gastronomie. Die gemeinsame Intervention hat sich gelohnt!“, freut sich Hans Schenner, Obmann der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich, mit Franz Haslauer über den gemeinsamen Erfolg – übrigens nicht den ersten. Schon beim Trinkgeld führte ein gemeinsamer Schulterschluss zu einem, in diesem Fall steuerfreien, Durchbruch.

Unselbstständige Nebenleistung
Das der ÖGZ vorliegende Gutachten des Finanzministeriums vom 11.2.2010 bestätigt die Einschätzung der Interessenvertretung. Demnach hat die gesonderte Verrechnung eines „Gedecks“ in einem Speiselokal gegenüber der Hauptleistung Restaurationsumsatz eine dienende Funktion und wird als unselbstständige Nebenleistung gesehen. Eine unselbstständige Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Da Restaurationsumsätze dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 lit. d. Umsatzsteuergesetz unterliegen, kommt dieser auch im Falle des „Gedecks“ entsprechend zur Hauptleistung zur Anwendung – auch dann, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.