Der zweite Lockdown ist da: Was Sie jetzt tun können

Coronakrise
02.11.2020

Neue Kurzarbeitsregelung, Umsatzentgang, Trinkgeldpauschale: Die ÖGZ hat für Sie in aller Kürze die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Alle Betriebe, die im November schließen müssen, bekommen 80% der Vorjahresumsätze ersetzt. Geplant ist hierfür eine angeblich unkomplizierte Beantragung via Finanzonline – diese ist zum jetzigen Zeitpunkt (Dienstag, 2. November 2020, 9 Uhr) noch nicht möglich, soll aber in den nächsten Tagen möglich sein. Wichtig: Das betrifft auch Gründer des Jahres 2020, die eine pauschale Entschädigung erhalten werden.

Kurzarbeit: Auch 0% möglich

Die Kurzarbeits-Regelung soll im November noch einmal angepasst werden: Alle Betriebe, die schließen müssen und auch indirekt betroffene Unternehmen (Zulieferbetriebe der Gastronomie, Veranstalter usw.) bekommen eine adaptierte Version. Unternehmen, die ab 3. November vom 2. Lockdown unmittelbar betroffen sind, bekommen die Möglichkeit, ihre Anträge nachträglich anzupassen: Was bedeutet das? Die Mindestarbeitsleistung von bisher 30 Prozent kann im November auch 0% betragen. Bereits eingereichte Anträge werden angepasst.Die Bestätigung Ihres Steuerberaters (wirtschaftliche Beilage) für den Kurzarbeitsantrag im Zusammenhang mit der behördlichen Schließung im November ist nicht notwendig. Eine rückwirkende Antragstellung zum 1.11.2020 ist für diese Anträge bis Freitag den 20.11.2020 möglich.

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Tipp: Dienstnehmer können bis zu 7 Tage rückwirkend abgemeldet werden.

Für Unternehmen, deren Beschäftigte in der Regelung der Trinkgeldpauschale unterliegen, bekommen in Kurzarbeit eine zusätzlich EUR 100,00 netto Entschädigung.

Häufig gestellte Fragen: www.sichere-gastfreundschaft.at

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