Endlich Urlaub ... Die Regeln!
Ja, wir alle freuen uns auf den Urlaub. Für Unternehmer stellt die Urlaubszeit aber auch eine Zeit der Belastungen dar, da die produktiven Zeiten abnehmen und das Urlaubsgeld die Liquidität beeinträchtigt.
In der Regel beträgt der Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter 30 Werktage. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Auch bei einer Fünf-Tage Woche gilt der üblicherweise freie Samstag als Werktag. Eine Sonderregelung für Freitage, an denen kürzer gearbeitet wird gibt es nicht.
Nehmen Dienstnehmer häufig tageweise oder kürzer als eine Woche Urlaub, muss man kontrollieren, ob sie dadurch flugs aus den 30 Werktagen 30 Arbeitstage gemacht haben, was einer Urlaubsverlängerung gleichkäme. Bei langgedienten Mitarbeitern verlängert sich der Anspruch sogar auf 36 Werktage. Neue Mitarbeiter haben nach sechs Monaten Anspruch auf die vollen fünf Wochen. Im ersten Halbjahr bemisst sich ihr Urlaubsanspruch aliquot im Verhältnis zur Dienstzeit.
Häufig wird an uns die Frage herangetragen, was denn passiert, wenn der Mitarbeiter im Urlaub erkrankt. In diesem Fall wird der Urlaub unterbrochen, wenn
- die Erkrankung länger als drei Tage dauert,
- die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird,
- der Mitarbeiter die Erkrankung nach drei Tagen meldet
- und bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegt.
Allerdings verlängert der Krankenstand nicht den vereinbarten Urlaub. Die Tage, die er krank war, werden seinem Urlaubsguthaben zugeschlagen.
Wann darf/muss der Arbeitnehmer auf Urlaub gehen? Da heißt es: Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Es empfiehlt sich in einem Vertrag zu regeln, auf welche Umstände Rücksicht zu nehmen ist, also z. B. Betriebsurlaub, Vertretung von Kollegen, Urlaubssperre während der Saison o.ä.
Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die Urlaube, da Sie als Unternehmer bezüglich des Urlaubsverbrauches beweispflichtig sind.
Zusammenfassende Meldung – es wird Ernst!
Wir haben Sie über die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen informiert, die seit 1.1.2010 auch für sonstige Leistungen an Unternehmer im EU Ausland eingereicht werden müssen.
Die Toleranzfrist endet mit der Meldung für 6/2010 – ab dann werden Säumniszuschläge verhängt, wenn die Meldungen nicht bis zum Ende des Folgemonats abgegeben sind!
Info:
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater Dr. Michael Kowarik unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.
Web: www.ratundtat.at
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