Finanzpolizei geht auf die Straße!

11.04.2013

Expertise: Schwerpunktfahndung nach NoVA-Hinterziehern mit ausländischen Kfz-Kennzeichen

Personen, die in Österreich seit längerem einen Wohnsitz unterhalten und dabei im Ausland zugelassene Fahrzeuge verwenden – also im Inland mit ausländischen Kfz-Kennzeichen unterwegs sind –, könnten demnächst Fahrzeugkontrollen der besonderen Art erleben wie etwa 4400 Lenker im vergangenen Jahr 2012. Insgesamt lukrierte der Fiskus in den ersten drei Quartalen des Vorjahres 42,6 Millionen Euro an Steuernachzahlungen.

Abgabenrechtlicher Hintergrund hierfür ist, dass die Einfuhr bzw. Inbetriebnahme eines Fahrzeuges für die Dauer von länger als einen Monat mit dauerndem Standort in Österreich sowohl NoVA- als auch Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst. Die NoVA (Normverbrauchsabgabe) kann abhängig vom Verbrauch des Autos bis zu 16 Prozent ausmachen, dazu kommen noch Zuschläge für hohen CO2-Ausstoß. Vor allem bei teuren, leistungsstarken Spritfressern hat es sich für viele Besitzer mangels bisheriger Kontrollen daher vermeintlich „ausgezahlt", ihr Auto im Ausland anzumelden und sich die NoVA damit zu sparen. Die gesetzliche Realität sieht allerdings anders aus:

Liegt ein dauernder Standort des (ausländischen) Fahrzeuges in Österreich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat vor, muss eine Zulassung bei den österreichischen Verwaltungsbehörden erfolgen, die ausländische Zulassung sowie die ausländische Kennzeichentafel abgegeben werden und in weiterer Folge – zumal eine „fiktive Erstzulassung" (§ 1 Z 3 NoVAG) vorliegt – Normverbrauchsabgabe entrichtet werden. Steuerschuldner sind in diesen Fällen der Zulassungsbesitzer und der Fahrzeugverwender gemeinsam. Die Abgabenbehörde kann frei wählen, von wem sie die Steuerschuld einfordert.
Die herrschende Rechtsprechung legt als Anknüpfungspunkt für die NoVA-Pflicht den Begriff „Dauernder Standort" wie folgt aus:

Hauptwohnsitz relevant
Bei Privatpersonen gilt der Hauptwohnsitz des Fahrzeugverwenders als Anknüpfungspunkt für die NoVA-Pflicht. Bei Unternehmerfahrzeugen wird jener Ort als dauernd angesehen, von dem aus der Fahrzeughalter über das Fahrzeug verfügen kann. Haben Gastarbeiter ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und besuchen ihr Heimatland nur alle paar Monate, besteht NoVA-Pflicht, da ein dauernder Standort in Österreich gegeben ist. Bei ausländischen Tages- Wochen- und Monats-Pendlern, Saisonarbeitern und unterhaltsberechtigten Studenten zählt der Familienwohnsitz bzw. der Wohnsitz der Eltern als dauernder Standort. Befinden sich diese im Ausland, löst dies keine NoVA-Pflicht aus.

Ebenfalls keine NoVA-Pflicht besteht lt. Verwaltungsgerichtshof bei Fahrzeugen in ausländischem Betriebsvermögen. Auch dann nicht, wenn das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet wird und der Verwender einen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Wird das Fahrzeug einer ausländischen Gesellschaft einem österreichischen Dienstnehmer überlassen, liegt auch keine NoVA-Pflicht vor. Handelt es sich allerdings bei dem Benutzer des Fahrzeuges um einen in Österreich wohnenden geschäftsführenden Gesellschafter, löst dieses Faktum NoVA-Pflicht aus, da unterstellt wird, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter im Gegensatz zu Dienstnehmern über das Fahrzeug ohne Beschränkungen und frei verfügen kann (im In- und Ausland). Vorsorglich ist das Führen eines Fahrtenbuches zur Dokumentation der Verwendung des Fahrzeugs im In- und Ausland zu empfehlen.

Im Zuge der gegenwärtig verstärkt stattfindenden Straßenkontrollen stellen für die Finanzpolizisten vor allem Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, auf denen eine inländische Jahresvignette oder etwa ein Wiener „Parkpickerl" angebracht ist, einen ersten Anhaltspunkt dafür dar, dass ein dauernder Standort in Österreich gegeben ist und somit allenfalls Normverbrauchsabgaben nachzufordern sein könnten. Jedenfalls sollten die oben angeführten Voraussetzungen für die NoVA-Freiheit im Falle einer Kontrolle erfüllt oder wenigstens für eine nötige Argumentation gegenüber der Behörde bekannt sein.