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Klarheit bei den Personalunterkünften
Alpbach. Die verbesserten Standards der Personalunterkünfte haben in letzter Zeit zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung und Gebietskrankenkassen geführt was die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Unterkünfte betrifft. Durch die neue Verordnung des Finanzministerium gibt es nun eine klare Regelung für die Branche.
Neben der Bezahlung ist auch die Qualität der Unterkünfte ein wesentlicher Faktor für alle Mitarbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. In diesem Sinne haben vor allem die Hotelbetriebe in den letzten Jahren bei Neu- oder Umbauten massiv in Personalunterkünfte investiert oder entsprechende Unterkünfte angemietet. Das hat aber bei Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkassen für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung zu massiven Unterschieden und Problemen geführt.
Das Burschenzimmer hat ausgedient
"Ohne geeignete Unterkunft ist es unmöglich geworden, in der Saison qualifizierte Mitarbeiter zu bekommen. Das 'Burschenzimmer', also Zimmer mit Dusche und WC am Gang hat ausgedient", bringt es der Obmann der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Hans Schenner, auf den Punkt. Durch das Anheben der Standards der Personalunterkünfte war es auf Basis der bisherigen Rechtslage (einfache Zimmer mit einfacher Ausstattung, "Burschenzimmer") in letzter Zeit in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einstufung der Unterkünfte zu uneinheitlichen Ergebnissen.
Klare Regelung durch neue Verordnung
Eine entsprechende Verordnung des Finanzministeriums (BMF) wird regeln, dass Unterkünfte bis 30 m2 - unabhängig von ihrer Ausstattung - abgabenfrei sind. Im Hinblick auf die Saisonbetriebe wird für Wohnräume zwischen 30 und 40m2 ein Abschlag vom Sachbezug für die typischerweise saisonalen Unterkünfte in Höhe von 35 Prozent zur Anwendung kommen. Als saisonale Unterkunft gelten Unterkünfte, die nicht länger als 12 Monate zur Verfügung gestellt werden. Sollten Mitarbeiter über längere Zeit beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein, muss zwischen den Saisonen eine Unterbrechung von zumindest 30 Tagen eingehalten werden, um eine missbräuchliche Umgehung der 12-Monatsfrist zu vermeiden.
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