Tourismus urgiert Getränkesteuer-Lösung: Wollen zu einem Ende kommen
Das vom Fachverband Gastronomie unterstützte Musterverfahren zur Getränkesteuer wurde nun vom VwGH entschieden. "Es ist dies ein weiterer Mosaikstein auf dem steinigen Weg zur Getränkesteuer-Rückzahlung" stellt dazu FV-Obmann Komm.Rat Helmut Hinterleitner fest.
Wie bereits im letzten Erkenntnis vom Dezember 2004 hat auch hier
der Verwaltungsgerichtshof den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben,
da die Behörde abermals die behauptete Überwälzung der Steuer nicht
schlüssig nachweisen konnte. Die Behörde hatte den Nachweis der
Überwälzung mit Hilfe eines Rohaufschlag-Vergleiches zu begründen
versucht; nun ist eindeutig klargestellt, dass diese Vorgangsweise
nicht rechtens ist.
"Wir hoffen, dass nun auch die Gemeinden die Botschaft des
Höchstgerichts verstehen, und die Verfahren endlich zu einem
vernünftigen Ergebnis führen. Es kann nicht sein, dass auf Kosten der
Betriebe und Steuerzahler endlos prozessiert wird, nur um die
Rückzahlung der zu unrecht erhobenen Steuer weiter zu verzögern.
Gegen diese Vorgangsweise werden wir uns mit allen Mitteln wehren.
Diese leidige Angelegenheit muss endlich im Sinne des EuGH-Urteils
erledigt werden", stellt dazu Komm.Rat Hans Schenner, Obmann der
Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der
Wirtschaftskammer Österreich, mit Nachdruck fest.
Im Auftrag des Fachverbands Gastronomie wurde von Prof. Friedrich
Fraberger (WU Wien) ein Berechnungsschema zur Überwälzung der
Getränkesteuer entwickelt. Damit liegt erstmals ein mögliches
Berechnungsmodell für die Frage der Überwälzung im konkreten
Einzelfall vor. Das einfach handhabbare Modell bietet Anleitungen für
nachvollziehbare Überwälzungs-Berechnungen.
Das von Fraberger heute, Dienstag, vorgelegte Modell
"Getränkesteuerrückzahlung nach VwGH 24.2.2005" beschäftigt sich mit
den Kernthemen "Was ist wirtschaftliche Überwälzung" und "Wer ist
wirtschaftlich gesehen auf der Getränkesteuer sitzen geblieben". Es
handelt sich dabei um Rückrechnungsmodell vom Verkaufspreis bis zum
Einstandspreis und ist auch in Betrieben ohne Kostenrechnung
anwendbar. Dieses Rechenschema liefert, so Fraberger, einen
aussagekräftigen Indikator zur Selbstinfo des Unternehmers oder als
Verhandlungsbasis (für Konsenslösungen).
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