Update zur Kurzarbeit

Coronakrise
25.03.2020

In den letzten Tagen wurde das Kurzarbeitsmodell mehrfach überarbeitet und bietet nun auch für die Arbeitgeberseite eine wirtschaftlich interessante Alternative zum Mitarbeiterabbau.Die ÖGZ präsentiert den aktuellen Stand vom 23. März.

Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit gibt es?
Unternehmen, die aufgrund der derzeitigen Situation Auftragsrückgänge zu verzeichnen haben, können für Mitarbeiter Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Ausnahmen: Bund, Gemeinden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien.

Wie lange gilt die Kurzarbeit?
Kurzarbeit kann grundsätzlich nur für 3 Monate beantragt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Die beantragte Kurzarbeit kann während der Laufzeit sowohl geändert als auch verlängert werden.

Für wen gilt die Kurzarbeit?
Die Kurzarbeit kann für bestimmte Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, nur für bestimmte Abteilungen Kurzarbeit zu beantragen. 

Müssen Dienstnehmer Überstunden und Resturlaube abbauen?
Nein, das ist nach derzeitigem Stand nicht mehr Voraussetzung. 

Was bedeutet Kurzarbeit im Hinblick auf die Kürzung der Normalarbeitszeit?
Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 und 90% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen – im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch null betragen Zum Beispiel: 10% für 6 Wochen: 0% für 5 Wochen und 60% für eine Woche.

Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für die gekürzte Normalarbeitszeit ein aliquotes Entgelt zuzüglich der Nettoentgeltgarantie.

Wie sieht es mit dem Nettobezug des Arbeitnehmers aus?
Der Nettobezug des Dienstnehmers liegt, abhängig vom bisherigen Bruttobezug, zwischen 80 und 90% des bisherigen Nettoentgeltes.

Dürfen während der Kurzarbeit Kündigungen ausgesprochen werden?
Nein
. Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.

Wie sieht es mit Urlauben und Krankenständen aus?
Kurzarbeit gebührt NICHT bei Urlaub, Zeitausgleich, Pflegeurlaub und Krankenstand. Achtung: Ob der Dienstnehmer während eines Krankenstandes Anspruch auf Krankenentgelt in Höhe des Entgelts vor der Kurzarbeit oder des verminderten Entgelts bekommt, ist noch nicht eindeutig geklärt!

Darf für geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge Kurzarbeit beansprucht werden?
Für Lehrlinge kann Kurzarbeit beantragt werden.Geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.

Zuständigkeit der Landeskammern für Kurzarbeit-Anträge:

Tirol:

Für die Übermittlung der Sozialpartnervereinbarungen: [email protected]
Für (sonstige) Fragen zum Arbeitsrecht: [email protected]

Vorarlberg:

1. Schritt: Informationen einholen bei AMS, WKO oder Gewerkschaft
2. Schritt: Vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist die „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ zu unterzeichnen (bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen ArbeitnehmerInnen die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“) zu unterzeichnen.
3. Schritt:
Variante A: Der Arbeitgeber übermittelt das unterfertigte Formular gemeinsam mit dem AMS-Antragsformular (Corona) an das AMS Vorarlberg (via eAMS, E-Mail).
(Die Wirtschaftskammer Vorarlberg hat dem AMS, für von der Gewerkschaft unterfertigten Sozialpartnervereinbarungen, die Zustimmung pauschal erteilt)
Im Fall von Variante A wird die unterfertigte Sozialpartnervereinbarung vom AMS an die zuständige Gewerkschaft weitergeleitet.

Variante B: Eine Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an die Wirtschaftskammer Vorarlberg selbst ist aber weiterhin möglich.
Im Fall von Variante B wird die Sozialpartnervereinbarung im weiteren Schritt direkt vom der WK an das AMS übermittelt.

4. Schritt: Im Falle der Ablehnung der Zustimmung durch die Gewerkschaft, kann sich der Arbeitgeber an das AMS oder an die Wirtschaftskammer wenden.

Ansprechperson für den Infopoint:
Mag. Carolin Grabher
RECHTSSERVICE - Arbeits- u. Sozialrecht
Wirtschaftskammer Vorarlberg
Wichnergasse 9 | 6800 Feldkirch
T 05522/305-324 | F 05522/305-119
[email protected]|
http://wko.at/vlbg

Burgenland:
Pauschale Zustimmung der WK-Burgenland für alle Sozialpartner –Vereinbarungen gem. §37b AMG.
Übermittlung der Vereinbarungen an die WK nicht erforderlich!
Übermittlung an den ÖGB –Bgld. an : [email protected]
sonstige Schritte gleich wie in der Handlungsanleitung!
Ansprechperson WK-Burgenland : Michael Heindl ; Karin Schramböck; Thomas Ehrenreiter

Oberösterreich:
Dienstgeber reichen „Kurzarbeitszuschuss“ und „Sozialpartner-Vereinbarung“ (von WK + ÖGB nicht unterschrieben) gemeinsam beim AMS unter folgendem Link ein: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

Mailadresse Einlaufstelle: [email protected]

Mitgliederanfragen zum Thema Kurzarbeit an die WKOÖ sind an folgende Adresse zu richten:
WKO Oberösterreich
Service-Center
Hessenplatz 3 | 4020 Linz
Tel: 05 90 909
[email protected]

Wien:
Die Einreichung der Anträge der Unternehmen erfolgt DIREKT BEIM AMS-Wien (und ist daher NICHT an die Landeskammer = Wirtschaftskammer Wien zu richten)
Sollte es telefonische Anfragen von Wiener Unternehmen geben, sind diese bitte an die Telefonnummer 01 514 50-DW 1010 weiterzuleiten.
Mailadresse Wien: [email protected]

Niederösterreich:
Der Antrag ist an das AMS zu schicken: Mail: [email protected]
Die Sozialpartnervereinbarung (EV oder BV) an die WK: Mail: [email protected]

Steiermark:
als Ersteinflugschneise dienen die Fachorganisationen. Wie bereits gemeldet läuft die zentrale Koordinierung in der Steiermark über das IWS der WKO Steiermark: [email protected]
Die Mails/Anträge kommen von den Fachorganisationen zum IWS der WKST. Dieses übernimmt dann die Weiterleitung an die jeweilige Gewerkschaft und stellt sicher, dass das Mitglied die Unterlage danach wieder erhält. Es gibt bei uns eine Pauschalzustimmung durch das Präsidium der WKO Steiermark.

Salzburg:
www.wko.at/service/sbg/aussenwirtschaft/informationen-zum-neuen-kurzarbeitsmodell.html und per Newsletter

Kärnten:
Info auf der Homepage in Kärnten stellen unter folgendem Link abrufbar
Ansprechstelle: Corona-Hotline-Team der WK Kärnten, 05 90 904-808

Tipp: Die WKO hat Beispielrechnungen zur Wirkung der Kurzarbeit für den Arbeitgeber veröffentlicht. Diese finden Sie hier