Wer haftet fürs Internet?
Beim Zugang ins Internet in einem Gastgewerbebetrieb gibt es sowohl für Wirt und Hotelier wie auch für den Gast Haftungsrisiken
Mit dem Internet wurden illegale Taten im Hotelzimmer möglich. Denn: Wer urheberrechtlich geschützte Musik oder Videos aus oder ins Web down- oder uploadet, macht sich strafbar und kann zivilrechtlich belangt werden. Da Hoteliers ihren Gästen den Zugang zum Internet anbieten, ist die Urheberrechtsthematik auch für sie relevant geworden.
Das Urheberrecht schützt die Werke von Musikern, Filmemachern sowie von bildenden Künstlern etc. vor unerlaubter Verwendung. Wer sie genießen möchte, muss dafür bezahlen oder sich eine Erlaubnis holen. Im Privatbereich kauft der Konsument im Geschäft eine Musik-CD und erwirbt so die Nutzungsrechte. Werden die künstlerischen Werke öffentlich verwendet oder aufgeführt – etwa bei Veranstaltungen oder im Internet – kümmern sich Verwertungsgesellschaften um den Schutz des Urheberrechts. In Österreich ist dies die A.K.M. (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger).
Mit dem Internet erreichte der Urheberrechtsschutz eine neue Dimension: Via Tauschbörsen und Youtube etc. wurde es üblich, Musik und Videos gratis anderen Menschen zur Verfügung zu stellen oder herunterzuladen. Diese private Nutzung ohne Zustimmung der Künstler ist illegal und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Trifft den Hotelier, der seinen Gästen Internet zur Verfügung stellt, eine Mithaftung, wenn diese urheberrechtlich geschützte Musik oder Videos downloaden?
Hoteliers, die ihren Gästen einen Zugang ins Web anbieten, sind im Sinne des E-Commerce-Gesetzes (ECG) Access-Provider. Ein Access-Provider stellt den Zugang zum Internet bereit und kümmert sich damit um den Transport von Informationen und Daten ins und aus dem Netz.
Als Access-Provider haftet der Hotelier für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter sowie für seine eigenen Urheberrechtsverletzungen. Bei illegalen Handlungen seines Gastes trifft den Hotelier nur dann eine Mithaftung, wenn er davon wusste und dem Gast trotzdem weiterhin den Zugang zum Internet ermöglichte. Das heißt: Wenn ein Hotelier darüber informiert ist, dass ein Gast z. B. Musik aus dem Internet ohne Bezahlung herunterlädt, muss er dem Gast den Zugriff ins Netz verweigern.
Der Hotelier ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Daten und Informationen, die über seinen Internetzugang laufen, zu überwachen.
Auskunftspflicht des Hoteliers
Jeder Computer, der über das Hotelnetzwerk auf das Internet zugreift, erhält aus einem Pool von IP-Adressen eine dynamische IP-Adresse zugewiesen. Eine solche IP-Adresse entspricht einer regulären Postanschrift des Hotels. Sie ist einmalig, sagt aber nichts darüber aus, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt im Haus unter dieser IP-Adresse im Internet gesurft hat. Das heißt: Lädt ein Hotelgast über das Hotelnetzwerk illegal Musik aus dem Internet herunter, kann man aufgrund der IP-Adresse feststellen, dass ein Internetzugang im Hotel benutzt wurde. Möchte man aber wissen, wer am Computer saß, ist man auf die Hilfe des Hoteliers angewiesen.
Es ist rechtlich noch immer unklar, ob der Hotelier Dritten gegenüber diesbezüglich Auskunft geben muss.
• Zivilrechtlich hat der EuGH in einem Beschluss im Februar 2009 festgehalten, dass Access-Provider als Vermittler im Sinne des öst. Urhebergesetzes Dritten gegenüber auskunftspflichtig sind. Es ist jedoch auf die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Dieses Spannungsverhältnis hat nun der OGH rechtlich zu beurteilen. Sollten solche dynamischen IP-Adressen als Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) qualifiziert werden, dürften diese nach momentaner Rechtslage gar nicht gespeichert werden.
• In Strafverfahren hat der OGH im Jahr 2005 demgegenüber die Rechtsansicht vertreten, dass die Auskunft über Daten und Nutzer des Internetzugangs auf den Namen des Users abzielt und somit Stammdaten im Sinne des TKG sind und damit nicht dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegt. Der Hotelier muss in diesem Fall – soweit es ihm möglich ist – Auskunft erteilen.
Konklusion
• Der Hotelier haftet prinzipiell nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Gastes, außer er hat Kenntnis davon und sperrt nicht den betroffenen Internetzugang.
• Der Hotelier muss die Webaktivitäten seines Gastes nicht überwachen.
• Der Hotelier haftet nicht für die Inhalte von Webseiten, die sein Gast aufgerufen hat.
• Es gibt eine Pflicht zur Herausgabe von Daten gegenüber Strafverfolgungsbehörden.
• Der Hotelier muss Daten nicht speichern. Wurden die Daten nicht gespeichert, liegt eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung vor.
Ein Beitrag zu den
Bildungsaktivitäten der ÖHV von
KRONERIRSIGLER Rechtsanwalts GmbH, Nonntaler Hauptstraße 69,
5020 Salzburg;
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