Wie funktioniert die Umsatzsteuersenkung in Gastronomie und Hotellerie?

25.06.2020

 
Die Senkung der Umsatzsteuer auf 5 Prozent in ausgewählten Bereichen soll laut Finanzministerium einfach umsetzbar werden. Die Prodinger Beratungsgruppe hat die wichtigsten Informationen rund um Preisgestaltung mit Einzelverkaufspreis, Verhältnis der Kosten und pauschal nach Erfahrungswerten zusammengetragen.  

Da der Steuersatz iHv 5 Prozent abweichend von § 10 UStG 1994 zur Anwendung kommt, ist dieser auch bei der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (vgl. § 10 Abs 2 Z 3 lit. c UStG 1994) anzuwenden. Wird ein pauschales Entgelt, das Beherbergung und Verköstigung beinhaltet (z.B. Frühstücks-, Halb- oder Vollpension) verrechnet, ist eine Aufteilung des pauschalen Entgelts auf die ermäßigten Steuersätze (Beherbergung: 10 Prozent, Verköstigung: 5 Prozent) vorzunehmen. Zur Aufteilung eines pauschalen Entgelts siehe sinngemäß UStR Rz 1369 ff zur Rechtslage zwischen Mai 2016 und Oktober 2018 (13% Logis). Hinsichtlich Getränken bei Packages- und All-Inclusive-Angeboten siehe sinngemäß UStR Rz 1373.

Einzelverkaufspreis, Verhältnis der Kosten und Pauschalierung

Die UStR Rz 1369 ff geben folgende Rangordnung vor, nach der das pauschale Entgelt für Beherbergung und Verköstigung (FR, HP oder VP) auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze aufzuteilen sind:

  • im Verhältnis der Einzelverkaufspreise
  • Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, ist im Verhältnis der Kosten aufzuteilen

Gemäß UStR Rz 1369 ff können die Kosten aufgrund von Erfahrungswerten anhand von pauschalen Sätzen aufgeteilt werden.

Gemäß den UStR Rz 1369 ff kann diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden (der Nachweis eines eigenen Kostenaufteilungsschlüssels ist natürlich möglich): siehe Grafik

FAQs

Wenn für das Splitting zwischen Logis und F&B Durchschnittswerte aus dem Vorjahr herangezogen werden, wie wird dieser Durchschnitt berechnet?

  • Ist ein separater Durchschnittswert für NF, HP und VP zu bilden?

Es ist ein Durchschnittswert pro Angebotsumfang zu bilden, also einer für NF, einer für HP und einer für VP.

  • Was wird in den Durchschnitt reingerechnet? Werden Erlöse aus Storno, No-Show, Late-Check-out, Upgrades usw. mitgerechnet?

Grundlage für die Berechnung des Durchschnittswertes sind die im Sinne des Umsatzsteuerrechtes steuerbaren Bruttoumsatzerlöse je Angebotsumfang. Nachdem Erlöse aus Stornos oder No-Shows mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar sind und diesen Erträgen keine Nächtigungen gegenüberstehen, sind diese auch nicht in die Berechnung des Durchschnittspreises mit einzubeziehen.

Aufpreise für Late-Check-Outs bzw. Upgrades sind hingegen in die Berechnung des Durchschnittswertes mit einzubeziehen.

  • Wie beeinflussen Zusatzbetten oder kostenlose bzw. vergünstigte Raten für Kinder den Durchschnittswert?

Kinder verursachen auch eine Nächtigung und sind in der Kalkulation des Beherbergungsangebotes des Unternehmers enthalten, auch wenn für diese kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Kinder sind daher in die Berechnung des Durchschnittspreises miteinzubeziehen.

Einzelverkaufspreise

  • Ein Hotel yielded und hat je nach Restriktionen und Nachfragezeitpunkt unterschiedliche Einzelverkaufspreise. Zudem werden Arrangements zu reduzierten Preisen verkauft. Welches Splitting ist bei den Arrangements anzuwenden?

Die Frage ab wann Einzelverkaufspreise, nach denen zwingend aufzuteilen ist, vorliegen ist nicht abschließend geklärt. Ändern sich die Einzelverkaufspreise bei Anwendung eines Yield Managements mehrmals am Tag, so kann nach unserer Rechtsauffassung nicht mehr nach bestem Wissen und Gewissen die Pauschale nach aktuellen Einzelverkaufspreisen aufgeteilt werden. Somit wäre die Pauschale nach Kosten aufzuteilen, wobei dann wieder die in den Umsatzsteuerrichtlinien genannten Pauschalsätze angewendet werden können. Werden Arrangements zu reduzierten Preisen angeboten, so ändert sich halt der Bruttopreis pro Arrangements, der für die Zuordnung zu den Preiskategorien maßgeblich ist.

Verschiedene Verpflegungsleistungen

  • Wann darf das Splitting für Vollpensionen angewandt werden (z.B. Halbpension + Nachmittagsjause oder Mittagssnack wie z.B. Suppe, Salat und Kuchen)?

Halbpension + oder ¾ Pensionen sind dann als Vollpension zu betrachten, wenn die “Verköstigungsleistung (Jause)” in einem Umfang angeboten wird, die eine “volle” Mahlzeit ersetzt und somit keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich macht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

  • Wie ist Sekt/Prosecco am Frühstücksbuffet steuerlich zu behandeln?

Achtung! Laut Ansicht der Finanzverwaltung sind alkoholische Getränke nicht Teil eines ortsüblichen Frühstücks. Diese wären also jedenfalls derzeit mit 5 Prozent und ab 01.01.2021 wieder mit 20 Prozent zu versteuern.

Die Vermietung von Seminarräumen bleibt unverändert bei 20 Prozent bestehen.

All-Inclusive Erlass

Der sogenannte „All-Inclusive-Erlass“ hat weiterhin Gültigkeit und ermöglicht es, regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen dem Steuersatz der Logis (10 Prozent) zu unterziehen. Folgende Leistungen können dabei als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird.

  • Begrüßungsgetränk
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wäsche (z.B. Bademäntel)
  • Zurverfügungstellung von TVs
  • Verleih von Sportgeräten
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume
  • Verabreichung von Massagen
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten
  • Geführte Wanderungen oder Skitouren
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes usw.
  • Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • Abgabe von Liftkarten, von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette, oder z.B. die „Kärnten-Card“
  • Animation
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen
  • Tischgetränke