WIRT am Wort
Schon bevor das Tabakgesetz am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist, habe ich in meinem Lokal, einem Kaffeehaus, eine Nichtraucherzone eingerichtet, die sich auch sehr bewährt hat.
Diese habe ich dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit einer Glaswand abgetrennt, darüber hinaus musste ich eine neue Lüftungsanlage installieren lassen. Das Gesamtinvestitionsvolumen, um die gesetzlichen Vorgaben für den Raum mit den meisten Verabreichungsplätzen zu erfüllen, betrug 25.000 Euro. Für die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Umbauten und damit verbundenen Investitionen gibt es keine Rechtssicherheit und auch keine staatliche Förderung.
Plötzlich regnete es anonyme Anzeigen, da der Nichtraucherraum von der Fläche her kleiner ist als der Raucherraum; allerdings verfügt der Nichtraucherraum über mehr Verabreichungsplätze als der Raum, in dem jetzt geraucht wird. Die Behörde beharrt darauf, dass ich als Betreiber, obwohl es im Gesetz anders definiert ist, nicht festlegen darf, welcher Raum als Nichtraucherraum auszuweisen ist. Die Behörde möchte nun, dass ich den ersten, größeren Raum zum Nichtraucherraum mache, obwohl er weniger Verabreichungsplätze hat als der derzeitige Nichtraucherraum.
Damit wäre ich aufgrund der Gesetzeslage verpflichtet, das Lokal als Nichtraucherlokal zu führen, und die getätigten Investitionen wären völlig umsonst gewesen. Meinem ersten Einspruch wurde nicht stattgegeben, jetzt liegt das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof. Es handelt sich um ein schwebendes Verfahren, weitere Verhandlungen folgen, und es gibt Zeitgenossen, die nicht müde werden, weitere anonyme Anzeigen zu erstatten.
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