Wirt oder Kindermädchen?

09.06.2005

Zwei Gerichtsurteile haben in jüngster Zeit für Aufregung in der Gastronomie gesorgt.

Wie weit gehen Sorgfaltspflicht und Verantwortung eines Gastronomen gegenüber dem Handeln seiner Gäste? Doch weiter als bisher angenommen, wenn man einige Gerichtsurteile der jüngeren Zeit heranzieht:
Ein Kärntner Wirt wurde dieser Tage wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen zu 4.000 Euro Geldstrafe und vier Monaten bedingter Haft verurteilt, nachdem er einem 14-jährigen Mädchen vier doppelte Schnäpse serviert hatte und das Mädchen daraufhin bewusstlos zusammenbrach und ins Spital eingeliefert werden musste.
Für noch weit mehr Aufsehen sorgte allerdings ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH), in dem ein Barkeeper für einen Unfall zu Schadenersatz verurteilt wurde, den einer seiner Gäste in betrunkenem Zustand verursacht hat. Konkret habe laut dem Urteil der Barkeeper den späteren Unfalllenker ersucht, in seinem PKW einen anderen schwer betrunkenen Gast des Lokals mitzunehmen. Der bei dem Unfall erheblich verletzte Beifahrer, der auf Grund seiner starken Alkoholisierung nicht mehr gehfähig gewesen sei, sei vom Barkeeper zum Fahrzeug des Lenkers gebracht worden. Für den Barkeeper sei es vorhersehbar gewesen, dass angesichts der starken Alkoholisierung des Lenkers ein Unfall passieren könne. Durch sein Verhalten habe der Barkeeper eine besondere Gefahrenlage geschaffen.
„Zu den Schutzpflichten eines Gastwirtes gehört“, so ist im Urteil 2Ob193/04b zu lesen, „einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast nur in der Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird.“ Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse bei Betrunkenen mit kritiklosem Verhalten des eigenen Zustandes gegenüber gerechnet werden, was „ein besonderes Geschick im Umgang mit solchen Gästen erfordert.“
Zumutbarkeit entscheidet
Dass die erste Aufregung über das „Autofahrer-Urteil“ ein wenig überzogen, weil an den Tatsachen vorbei gehend, ist, stellt indes OGH-Senatspräsident Dr. Ronald Rohrer klar: „In dieser Causa ging es um einen sehr speziellen Fall, in dem ein Barkeeper durch sein Verhalten aktiv dafür gesorgt hat, dass es zu dem Unfall und dessen Folgen kommen konnte. Das ist in etwa so, wie wenn er einem offensichtlich betrunkenen Gast die Wagentüre aufschließt.“ Keinem Wirten oder Kellner sei es unter normalen Zuständen zumutbar, die Fahrtüchtigkeit seiner Gäste zu überprüfen bzw. selbst bei offensichtlich betrunkenen Gästen nachzuforschen, wie sie denn nach Hause kämen. Anders sei die Sache aber eben, wenn der Wirt persönlich an der Heimfahrt des betrunkenen Gastes (vorausgesetzt ihm müsste die Alkoholisierung – etwa aufgrund der konsumierten Akoholmenge – auffallen) mitwirkt oder diese auch nur nachgewiesenermaßen duldet, z. B. indem er tatenlos zusieht, wie der Gast in Schlangenlinien zu seinem Auto geht. „Aber auch in diesem Fall gibt es eine Verhältnismäßigkeit“, beruhigt Rohrer. „Der Wirt wird dann versuchen müssen, den Gast mittels Zureden von der Fahrt abzubringen. Er wird aber keinen Ringkampf um die Autoschlüssel führen müssen“. Dies seien laut Rohrer jedoch ganz allgemeine Verhaltensnormen: „Wenn Sie zu Hause privat Gäste haben und einer möchte stark betrunken mit dem Auto nach Hause fahren, dann werden Sie auch versuchen, ihn davon abzubringen.”
Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auch gar nicht neu. Es geht dabei um die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, die der Wirt in gewissem Rahmen für seine Gäste hat. So wie er auch dafür haftbar ist, dass niemand auf seinem frisch gewischten und noch feuchten Fußboden ausrutscht. Schon einmal wurde daher ein Hüttenwirt verurteilt, weil er einem stark betrunkenen Gast auf seine Ski geholfen und dieser bei der anschließenden Abfahrt einen Unfall verursacht hat.
Gefahrengeneigter Transport
Auch Johannes Stephan Schriefl von der Mödlinger Anwaltskanzlei Beck Krist Bubits & Partner beruhigt: „Diesem Urteil und ähnlichen Entscheidungen des Höchstgerichtes ist gemein, dass dem betroffenen Gastwirt bewusst aufgefallen ist, dass ein Gast schwerst betrunken ist und durch einen so genannten ‚gefahrengeneigten Transport‘ nach Hause kommt.“ Der verurteilte Barkeeper wusste um die Alkoholisierung des Gastes, da dieser an der Bar eingeschlafen war. Er hatte dafür gesorgt, dass der Mann von einem anderen, ebenso betrunkenen Gast mit dem Auto nach Hause gebracht wurde. „Die von Gastwirten in den Medien geäußerte Befürchtung, dass sie unmöglich alle Gäste kontrollieren können, ob sie betrunken und mit einem Auto unterwegs sind, ist unbegründet. Dies kann aufgrund der OGH-Erkenntnisse auch nicht verlangt werden, weil durch so eine Verpflichtung der Sorgfaltsmaßstab überspannt werden würde“, ist Schriefl überzeugt. „Sollte es einem Gastwirt aber bewusst sein, dass ein Gast auf Grund seiner Alkoholisierung am Heimweg gefährdet ist, so muss er sich um dessen Transport kümmern. Sollte sich der Gast weigern, muss der Wirt sogar die Exekutive um Hilfe ersuchen. Macht er dies nicht, haftet er aus dem Bewirtungsvertrag für den daraus möglicherweise entstehenden Schaden“, stellt Anwalt Schriefl klar.

Wirt bleibt Wirt
Beim Urteil, das einem Barkeeper eine Mitschuld am Unfall gibt, den ein betrunkener Gast verursacht hat, handelt es sich um einen Einzelfall. Auch in Zukunft muss kein Wirt Polizist spielen und die Fahrtüchtigkeit seiner Gäste überprüfen, Nachforschungen anstellen, wie diese nach Hause kommen oder gar ihnen nachgehen, um zu sehen, ob diese nicht doch ins zwei Häuser weiter geparkte Auto steigen. Eine gewisse Mitverantwortung für das Wohl seiner Gäste obliegt dem Gastronomen jedoch. Und wer an der Heimfahrt des betrunkenen Gastes aktiv mitwirkt oder wer Minderjährige mit Unmengen an Alkohol abfüllt, der wird künftig für die daraus entstandenen Folgen vielleicht stärker zur Verantwortung gezogen werden als bisher.