Die Lizenzverträge werden mit Beginn der Schließung automatisch auf „Urlaub“ gesetzt (dies entspricht im Grunde einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages). Somit fallen für den Zeitraum der gesetzlich verordneten Schließung auch keinerlei Zahlungsverpflichtungen an. Die regionalen Geschäftsstellen der AKM wissen, welche Branchen zu welchen Zeitpunkten schließen mussten, und gewährleisten dadurch, dass auch regionale diesbezügliche Verordnungen entsprechend berücksichtigt werden.

Freiwillige Betriebsschließung

Sollte ein AKM-pflichtiger Betrieb freiwillig geschlossen werden, sollte man sich umgehend an die zuständige AKM-Geschäftsstelle wenden, damit auch dieser Vertrag auf „Urlaub“ gesetzt werden kann und somit keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.

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