Gastronomie

Die Reform der Trinkgeldregelung

24.07.2025

Das Trinkgeld steht für guten Dienst, rasches Tempo, freundliches Lächeln. Jetzt regelt die Politik neu, was davon bleibt und was geht. Die Steuern bleiben draußen, doch die Kassen der Sozialversicherung halten künftig stärker ihre Hand auf.

Nach monatelangen Verhandlungen hat sich die Regierung im aktuellen Regierungsprogramm auf eine Neuregelung der Trinkgeldbestimmungen verständigt. Ziel der Reform ist es, Arbeitgebern Rechtssicherheit zu geben, für Arbeitnehmer Klarheit zu schaffen und bei den Sozialversicherungsabgaben eine transparente und nachvollziehbare Pauschallösung zu etablieren. Die bestehende Steuerfreiheit für ortsübliche, freiwillig gegebene Trinkgelder bleibt dabei weiterhin unangetastet.

Steuerfreiheit für freiwillige Trinkgelder bleibt unverändert bestehen

Trinkgelder bleiben auch zukünftig ein Ausdruck der Anerkennung für erbrachte Dienstleistungen, etwa im Bereich des Tourismus, der Gastronomie oder im Friseurhandwerk. Die derzeitige steuerliche Begünstigung, ursprünglich unter Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser eingeführt, bleibt unverändert erhalten: Ortsübliche und freiwillige Trinkgelder von dritter Seite bleiben von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung dafür bleibt nach wie vor, dass allein der Gast – nicht der Arbeitgeber – die Höhe freiwillig bestimmt. Dies kann in bar oder per Kartenzahlung erfolgen, solange dem Gast dabei ein Ermessensspielraum verbleibt.

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Einheitliches Pauschalmodell für Sozialversicherungsbeiträge kommt

Änderungen wird es hingegen bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Trinkgeldern geben. Bislang existierten hier unterschiedliche Vorschriften je nach Bundesland. Künftig gilt eine bundesweit einheitliche Pauschallösung, deren Höhe sich nach dem durchschnittlichen Trinkgeldaufkommen pro Mitarbeiter richtet:

  • Mitarbeitergruppen mit einem hohen Trinkgeldniveau (z. B. Zahlkellner) zahlen ab 2026 eine monatliche Pauschale von 65 Euro; diese steigt 2027 auf 85 Euro und im Jahr 2028 schließlich auf 100 Euro.
  • Für Arbeitnehmer mit geringerem Trinkgeldanteil (z. B. Reinigungspersonal, Küchenhilfen) gilt eine reduzierte Pauschale von monatlich 45 Euro, die 2027 unverändert bleibt und ab 2028 auf 50 Euro angepasst wird.

Wichtig dabei: Auch wenn das tatsächliche Trinkgeld den Pauschalbetrag überschreitet, werden keine zusätzlichen Abgaben fällig.

Amnestie für offene Fälle schafft Planungssicherheit in der Branche

Ein besonders praxisnaher und relevanter Bestandteil der Reform betrifft die vorgesehenen Amnestien für bereits offene Fälle. Diese Fälle entstanden oft aufgrund besserer digitaler Nachvollziehbarkeit durch Kartenzahlungen. In laufenden Verfahren sollen nun keine rückwirkenden Nachzahlungen mehr eingefordert werden. Branchenvertreter begrüßen diese Regelung ausdrücklich und sehen darin ein wesentliches Signal für Vertrauensbildung und wirtschaftliche Planungssicherheit.

Kompromiss trotz unterschiedlicher Interessen erzielt

Die nun erzielte Einigung kam jedoch nicht ohne Konflikte zustande. Die Gewerkschaften setzten sich dabei erfolgreich gegen Forderungen einzelner Bundesländer durch, die eine vollständige Abschaffung der Sozialversicherungspflicht auf Trinkgelder verlangt hatten. Das zentrale Argument der Gewerkschaften lautete, dass Trinkgelder im Tourismusbereich bis zu 20 % des monatlichen Einkommens ausmachen können. Eine vollständige Entkopplung von der Sozialversicherung hätte nach Ansicht der Arbeitnehmervertreter langfristige Nachteile bei Pensionen, Arbeitslosengeld und Krankenversicherung mit sich gebracht. „Es geht hier um die langfristige soziale Absicherung, gerade in einer Branche, in der Erwerbsverläufe oft von Unterbrechungen geprägt sind“, hieß es dazu aus Gewerkschaftskreisen.

Ein ausdrücklicher Dank der Branchenvertreter ging schließlich an den Staatssekretär Sepp Schellhorn (NEOS). Schellhorn hatte sich in den Verhandlungen bis zuletzt dafür eingesetzt, realistische Pauschalbeträge festzulegen und praxisgerechte Umsetzungsbestimmungen zu schaffen.

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