Beide Plattformen hatten gegen das Verbot von Bestpreisklauseln in Österreich geklagt. Das Gericht hat nun entschieden, dass diese Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb adäquat und sachlich gerechtfertigt sind. Wörtlich heißt es im Erkenntnis des VfGH: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“ Hotels dürfen also weiter auf ihrer eigenen Website günstigere Preise anbieten als die Plattformen. Ob das eine gute Idee ist, steht auf einem anderen Blatt.
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