Welche Corona-Regeln für die Wintersaison gelten

Redaktion.OEGZ
21.10.2021

Die Bundesregierung hat die Regeln für die anstehende Wintersaison erlassen. Es bleibt beim bekannten 3-Stufen-Plan. Aprés Ski wird wie Nachgastronomie behandelt. Dort gilt dann ab Stufe 2 die 2-G-Regelung.

Welche Regeln gelten für Gastronomie und Beherbergung?

  • Stufe 1 gilt seit 15. September, wonach wie bislang die 3-G-Regelung gilt. Aber: Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Antigen-Tests von 48 auf 24 Stunden.
  • Ab Stufe 2 sind für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) nicht mehr zulässig.
  • Sollte Stufe 3 in Kraft treten, sind jegliche Arten der Antigen-Tests als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.
  • Zum Schutz von Mitarbeitern und Gästen wird Testprogramm „Sichere Gastfreundschaft“ verlängert (PCR Tests 1xWoche).

Welche Regeln gelten für Après-Ski

  • Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie.
  • In der aktuellen Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis vorweisen.
  • Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (geimpfte und genesene Besucher erhalten Zutritt – Wegfall von Testungen) eigeführt.
  • Auch Gemeinden können nun strengere Maßnahmen wie reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden verabschieden.

Welche Regeln gelten für Advent- und Weihnachtsmärkte?

Die gute Nachricht ist: Weihnachtsmärkte werden heuer stattfinden können!

  • Für Advent- und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte und nicht nur reine Warenmärkte, braucht es für den Zutritt einen 3-G-Nachweis.
  • Auch hier sollen die Kontrollpflichten nicht überspannt werden.
  • Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt. D.h.: Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
  • Stichprobenartige Kontrollen sind vorgesehen. Die Kontrolle muss aber nicht durch Betreiber erfolgen.

 

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Was gilt für Seilbahnen?

  • Stufe 1-3: Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sessellifte) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen.
  • Ab Saisonstart 15. November 2021 Einführung der 3-G-Regel:
  • 3G-Nachweis soll beim Ticketverkauf kontrolliert werden
  • Bei Saisonkarten erfolgt eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises
  • Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft, ist der Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 3G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird
  • Die Kontrollpflichten der Betreiber dürfen nicht überspannt werden und müssen zumutbar bleiben. Als unzumutbar wäre etwa eine „Drehkreuzkontrolle“ (also eine wiederholte Kontrolle bei jeder Benützung der Seilbahn) anzusehen.
  • Auch können die Skikarten durch Dritte ausgegeben werden (z.B. durch den Hotelbetreiber bei Pauschalreisen, die bereits eine Skikarte beinhalten, Lehrer bei Schulskikursen etc.)
  • Der Betreiber entspricht seiner Sorgetragungspflicht, wenn er (vertraglich) sicherstellt, dass eine entsprechende 3G-Kontrolle durch diesen erfolgt (der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig).
  • Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten, sind die Seilbahnunternehmen von ihrer Beförderungspflicht entbunden – dazu erfolgt ein Rundschreiben der obersten Seilbahnbehörde

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