Tourismusbranche: Hilfen verlängert, MwSt. bleibt auf 5 Prozent
Wie schon von Interessensvertretern dringlich gefordert, werden die Hilfe für Hotellerie, Gastronomie und alle anderen von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen verlängert. Hier ein Überblick:
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Mehrwertsteuersenkung bleibt bis 2021
Im Juni hat die Bundesregierung die Senkung der Mehrwertsteuer auf 5 Prozent auf alle Speisen und Getränke umgesetzt. Diese Steuersenkung wird nun bis Jahresende 2021 verlängert.
- Die Senkung auf 5 Prozent betrifft alle Speisen und Getränke (alkoholfreie als auch alkoholische).
- Davon erfasst sind alle gastgewerblichen Betriebe (Restaurants, Gasthäusern, Kaffeehäusern, Würstelstände, Catering etc.), darunter auch Schutzhütten und Buschenschanken.
- Gewerbliche Beherbergung, Pensionen aber auch Privatzimmervermietungen, Überlassung von Ferienwohnungen und Camping sind von der Verlängerung umfasst.
- Darüber hinaus werden weiterhin auch Theateraufführungen, Tierparks, Museen, botanische/zoologische Gärten, Naturparks, Kinos von der Steuersenkung profitieren.
- Ebenso Zirkusveranstaltungen und Schaustellungen.
Überbrückungskredite durch ÖHT
Um Klein- und Mittelbetrieben in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation zu helfen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket geschnürt. Dieses besteht aus der Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken mit Haftungen der ÖHT.
- Das Haftungspaket zur Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen durch die ÖHT wird mit der Änderung des KMU-Förderungsgesetz bis 30. Juni 2021 verlängert werden.
- Zudem bietet die ÖHT die Möglichkeit, die COVID-19-100%-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken, um den Lockdown-Umsatzersatz bestmöglich nützen zu können.
- Für die ÖHT steht für den Zweck der Überbrückungsfinanzierungen ein Haftungsrahmen von 1,625 Mrd. Euro zur Verfügung, der bis 30. Juni genutzt werden kann.
- Darüber hinaus wurde erst kürzlich auch der Haftungsrahmen für Investionskredite von 375 Mio. Euro auf nunmehr 625 Mio. Euro erhöht
Steuern können weiter gestundet werden
Die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Bekämpfung gesetzten behördlichen Maßnahmen haben sich nachteilig auf die Liquidität der Abgabepflichtigen ausgewirkt. Deshalb ist ein großer Teil der Abgaben, die nach dem 15. März 2020 fällig geworden sind, gestundet worden.
- Bestehende Stundungen werden bis zum 31. März 2021 verlängert.
- Bis zum 31. März 2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben.
Erleichterungen für Bestandsverträge geplant
- Bestandverträge, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März 2021 liegt und deren Ausführung wegen der COVID-19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz befreit.
- Dies betrifft beispielsweise Konzert- oder Messeveranstalter, die Räumlichkeiten oder Stände an- bzw. vermieten.