Kryptowährungen

Achtung: Neue Besteuerung von Kryptowährungen

Steuertipps
17.03.2022

Achtung: Seit dem 1. März 2022 fallen nunmehr auch Einkünfte aus Bitcoin & Co in die bestehende Systematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Eine Frau überprüft Börsekurse auf ihrem Handy.
Eine Frau überprüft Börsekurse auf ihrem Handy.

Wer unter den Ersten war und Bitcoins in seinem Betrieb als Zahlungsmittel akzeptiert hat, der hat wohl heute, so er oder sie weiter im Besitz der Kryptowährung ist, eine ansehnliche Summe in seinem Wallet. Erinnern wir uns zurück: Im Jänner 2016 lag der Kurs bei rund 350 Dollar, heute ist ein Bitcoin über 40.000 Dollar wert. Einige Gastronomen akzeptierten damals Bitcoins. Wer weiß, vielleicht haben Sie ja auch noch ein Wallet mit einigen Bitcoins?

Das ist zunächst einmal positiv, wer freut sich nicht über solche Kurssteigerungen? Die Kehrseite der Medaille: Seit dem 1. März 2022 wird die Besteuerung von Kryptowährungen in die bestehende Systematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingebettet, wie die LBG Österreich meldet. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen damit sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen. Aber es gibt auch eine gute Nachricht, nämlich für Altbestand - dazu weiter unten mehr.

Zu den laufenden Einkünften einer Kryptowährung zählen:

  • Entgelte (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending)
  • Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Mining).

Die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfassen:

  • die Veräußerung: zu erfassen ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
  • den Tausch: der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen löst ebenfalls die Steuerpflicht aus (z.B. Bezahlung einer Rechnung mit Kryptowährung). Der Tausch gegen andere Kryptowährungen hingegen unterliegt selbst nicht der Steuerpflicht (der Wert der eingetauschten Kryptowährungen wird auf die erhaltenen Kryptowährungen übertragen).

Was bedeutet die Krypto-Steuer für mich konkret?

  • Anschaffung nach dem 28. Februar 2021: Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen tritt mit 1. März 2022 in Kraft und ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden („Neuvermögen“).
  • Anschaffung bis 28. Februar 2021: Kryptowährungen, die bis 28. Februar 2021 angeschafft wurden, sind grundsätzlich „Altvermögen“ und daher vom neuen Besteuerungsregime nicht betroffen. Für diese Kryptowährungen erfolgt weiterhin die Besteuerung wie vor der ökosozialen Steuerreform (keine Besteuerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, innerhalb der Spekulationsfrist nach Einkommensteuer-Tarifstufe 20 - 55%).
  • Altvermögen“, das ab 1.3.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet wird: auf diese Fälle ist das neue Besteuerungsregime anzuwenden.
  • Steuerpflichtige Realisierung (Wertsteigerung) im Zeitraum 31.12.2021 bis 28.2.2022: Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung oder Tausch), können die daraus resultierenden positiven oder negativen Einkünfte freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden. Dadurch kann bereits der Sondersteuersatz zur Anwendung gelangen sowie eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden, Veräußerung von Aktien) ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden.

So hoch ist die Steuer auf Kryptowährungsgewinne

Einkünfte aus Kryptowährungen (sowohl laufende als auch Veräußerungsgewinne) unterliegen nunmehr einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (Kapitalertragsteuer) und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer im Abzugsweg (d.h. in Form der KESt) einbehalten oder im Rahmen der Steuererklärung (Veranlagung) festgesetzt wird.