Stornos explodieren!
Am 22.02 wurde das erste Mal ein Buchungsrückgang von 20% zum Vorjahr verzeichnet. Die Trendlinie verläuft allgemein seit dem 10. Februar rückläufig mit Ausnahme eines Wochenendes (15. und 16. Februar). Seitdem entwickelt sich die Anzahl der Buchungen, unabhängig der Buchungsquelle, negativ.
Stornierungen so hoch wie nie
Gleichzeitig wird seit dem 24. Februar der Urlaub vermehrt abgesagt und eine bis zu 32% höhere Stornierungsrate als zum Vorjahr erreicht. Da sich die Betriebe von easybooking vorwiegend im Ferientourismus des DACH-Raumes befinden zeigt diese Entwicklung, dass auch Unterkünfte außerhalb der Krisengebiete wirtschaftlich betroffen sind. Die Reiselust ist so gering wie nie. Und seit heute wird sie noch geringer sein - vor allem bei Italienern, der drittwichtigsten ausländsichen Gruppe, vor allem in Wien.
https://www.easybooking.eu/de/stornierung
Informationen zur rechtlichen Seite bei Stornierungen (Quelle: WKÖ)
Reisende die von einem Ausreiseverbot betroffen sind
(Stand 10.3.: chinesische Gruppenreisende und Reisende aus Italien ohne Gesundheitszeugnis)
- Sind die AGBHs vereinbart worden, so sehen diese vor, dass ein Gast keine Entgeltzahlungspflicht hat, wenn sämtliche Anreisemöglichkeiten durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände unmöglich geworden sind (=Ausreiseverbot) und die Anreisemöglichkeit nicht innerhalb von drei Tagen wiederauflebt.
- Sind mit dem Reiseveranstalter eigene AGBs vereinbart worden, so sind die Regelungen dieser Verträge einschlägig.
- Sind im Beherbergungsvertrag keine vertragliche Vereinbarung für den Fall des Eintretens höherer Gewalt getroffen wurden, hat der Hotelier keinen Anspruch auf das Beherbergungsentgelt oder Stornogebühren.
Hier kommt die gesetzlich geregelte Mietzinsbefreiung für außerordentliche Zufälle zur Anwendung. Diese Mietzinsbefreiung gilt dann, wenn die Unbenutzbarkeit auf Umständen beruht, die außerhalb des Mietobjekts liegen. - Da es bei einem Ausreiseverbot auch keine alternativen Anreisemöglichkeiten gibt und es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Anreise zu einem späteren Zeitpunkt – innerhalb des Zeitraums der Zimmerbuchung – wieder möglich wird, wird eine dauernde Unmöglichkeit der gesamten Leistung vorliegen.
Reisende denen eine Anreise möglich ist
Ist dem Individualreisenden eine Anreise möglich, so hat bei Stornierung durch den Gast dieser auch die vereinbarten Stornogebühren zu leisten. Auch für den Fall der Stornierung durch den Gast aufgrund einer Erkrankung hat der Gast die vereinbarten Stornogebühren zu leisten.
Ist dem Individualreisenden eine Anreise möglich, so hat bei Stornierung durch den Gast dieser auch die vereinbarten Stornogebühren zu leisten. Auch für den Fall der Stornierung durch den Gast aufgrund einer Erkrankung hat der Gast die vereinbarten Stornogebühren zu leisten.
Die Beweisbarkeit einer Anreisemöglichkeit sowie die Einbringlichkeit der Stornogebühren vermag aber in der Praxis problematisch werden.
Auflösung des Beherbergungsvertrages durch den Hotelier
Reisende die von einem Ausreiseverbot betroffen sind
- Nach den AGBHs kann der Hotelier den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird. Nach Meinung des Fachverbandes Hotellerie ist das Ausreiseverbot für Gruppenreisende als solches Ereignis höherer Gewalt zu bewerten.
Bei Vertragsauflösung durch den Hotelier besteht gegenüber dem Gast kein Anspruch auf das Beherbergungsentgelt oder Stornogebühren. - Sind eigene AGBs vereinbart worden, so sind diese vertraglichen Regelungen heranzuziehen.
- Wurde im Beherbergungsvertrag keine vertragliche Vereinbarung für den Fall des Eintretens höherer Gewalt getroffen wurden, hat der Hotelier keinen Anspruch auf das Beherbergungsentgelt oder Stornogebühren.
Hier kommt die gesetzlich geregelte Mietzinsbefreiung für außerordentliche Zufälle zur Anwendung. Diese Mietzinsbefreiung gilt dann, wenn die Unbenutzbarkeit auf Umständen beruht, die außerhalb des Mietobjekts liegen.
Gäste die aufgrund einer Erkrankung nicht anreisen
- Laut den Bestimmungen der AGBHs ist der Hotelier berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird.
In einem solchen Fall kann der Hotelier den erkrankten Gast nicht weiter beherbergen und muss den Krankheitsfall dem Gesundheitsministerium melden. Ohne das Vorliegen eines ärztlichen Attestes, wird von der Ablehnung eines Hotelgastes abgeraten. - Sind eigene AGBs vereinbart worden, so sind diese vertraglichen Regelungen heranzuziehen.
Allgemeiner Infopoint zum Coronavirus für Unternehmer: