Der Kampf zwischen Hotels und der Buchungsplattform Booking.com zieht sich seit Jahren. Nun hat das Bezirksgericht Amsterdam eine neue Hürde eingezogen: Die klagenden Hotels müssen zunächst plausibel darlegen, dass ihnen durch die umstrittenen Preisregeln tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Erst wenn dieser Nachweis gelingt, will das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen einsetzen. Dieser soll klären, wie der relevante Markt zu definieren ist. Das ist eine entscheidende Frage im Kartellrecht.

Im Kern geht es um die sogenannten Paritätsklauseln, also jene Vertragsregeln, mit denen Booking.com Hotels lange verpflichtete, Zimmer auf keiner anderen Plattform oder auf der eigenen Website günstiger anzubieten als auf Booking selbst. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im September 2024 entschieden, dass solche Klauseln nicht als zulässige Nebenabreden gelten. Nach Artikel 101 des EU-Vertrags hätten sie demnach nicht auferlegt werden dürfen. Das Amsterdamer Gericht schließt sich dieser juristischen Einordnung an, zumindest teilweise. Doch damit ist der Streit noch längst nicht entschieden.

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Illegal, aber vielleicht ohne Schaden?

Das Gericht macht klar: Dass eine Vertragsklausel kartellrechtlich problematisch ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass daraus ein Schadenersatzanspruch folgt. Entscheidend sei vielmehr, ob die Regeln den Wettbewerb tatsächlich spürbar eingeschränkt haben. Genau hier setzt die aktuelle Entscheidung an. Die klagenden Hotels müssen nun belegen, dass sie wirtschaftlich unter den Preisregeln gelitten haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, könnte das Verfahren sogar eingestellt werden.

Booking.com sieht sich dadurch bestätigt. Das Unternehmen erklärte, das Urteil stütze zentrale Argumente der Plattform. Trotz jahrelanger Verfahren hätten die Hotels bislang nicht nachweisen können, dass die Paritätsklauseln den Wettbewerb eingeschränkt hätten. Der Hotelverband Deutschland bewertet die Entscheidung dagegen deutlich anders. Hauptgeschäftsführer Markus Luthe kritisiert insbesondere, dass das Gericht frühere Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte nicht stärker berücksichtigt. Aus seiner Sicht widerspricht dies europäischen Vorgaben zum Kartellschadensersatz.

Eine zentrale Frage des Verfahrens lautet: Wie groß ist die Marktmacht von Booking wirklich? Das Gericht deutet an, dass deutsche Wettbewerbsbehörden möglicherweise zu eng auf Onlinebuchungsplattformen geschaut hätten. Für die Bewertung müsse auch geprüft werden, ob Reisende auf andere Vertriebskanäle ausweichen können – etwa Direktbuchungen bei Hotels. Diese Marktdefinition ist entscheidend. Je enger der Markt gefasst wird, desto stärker erscheint die Macht einer Plattform.

Ein Verfahren mit langer Vorgeschichte

Der Konflikt begann bereits 2020 mit einer sogenannten „Torpedo-Klage“ von Booking.com. Die Plattform wollte damals gerichtlich feststellen lassen, dass ihre Bestpreisklauseln nicht gegen Kartellrecht verstoßen. Mehrere hundert Hotels widersprachen und reichten Widerklage ein. Sie verlangen Schadenersatz und werfen Booking vor, den Wettbewerb über Jahre eingeschränkt zu haben.

In Deutschland hatte zuletzt das Landgericht Berlin Ende 2025 entschieden, dass die Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig gewesen seien und Booking grundsätzlich schadensersatzpflichtig sein könne. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Für den Moment hat das Amsterdamer Gericht vor allem eines getan: Zeit gewonnen.