Der in Lokalen vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen ist rechtswidrig. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Reparaturfrist bis Jahresende gegeben. Damit bleibt die Abstandsregel vorerst in Kraft.

Worum geht es? Der VfGH hat bereits im Juli entschieden, dass Grundrechtseingriffe zur Pandemiebekämpfung nur dann zulässig sind, wenn die Regierung eine Interessensabwägung mit anderen Grundrechten vornimmt.

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Fehlende Begründug vom Minister

Im Fall der Abstandsregel in Lokalen ist dies allerdings nicht erfolgt. In den diesbezüglichen Unterlagen des Sozialministeriums fanden die Höchstrichter nämlich zwar mehrere Verordnungs-Entwürfe, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E-Mails „von diversen Stellen außerhalb des Ressorts“, aber „keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte“. Die von mehreren Gastronomen angefochtene Abstandsregel wurde daher aufgehoben.

Ebenfalls verfassungswidrig waren mehrere schon außer Kraft getretene Anti-Corona-Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen war nicht ausreichend begründet. Allerdings hat das Gesundheitsministerium bis Jahresende auch hier Zeit für eine Reparatur. Diese kann also mit den nun bevorstehenden weiteren Verschärfungen vorgenommen werden.