Jetzt scheint es fix zu sein: Die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden ab dem 1. Oktober gesetzlich an die Fristen für Angestellte angepasst. In Hotellerie und Gastronomie bedeutet das somit eine Verlängerung von bisher 2 auf mindestens 6 Wochen, so die Gewerkschaft vida und die AK. Gestaffelt nach Dienstjahren könne die Frist bis zu 5 Monate betragen (ab 26 Dienstjahren). Das gilt für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wird. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Frist nun 4, statt wie bisher ebenfalls 2 Wochen. Stichtag für die Kündigung ist ab Oktober der Monatsletzte, bisher war eine Kündigung an jedem Tag möglich.

WK teilt Rechtsansicht nicht

Die Wirtschaftskammer sieht die Sache anders. „Wir teilen die Rechtsansicht der Gewerkschaft nicht“, erklärten die Obleute der Fachverbände für Hotellerie und Gastronomie, Susanne Kraus-Winkler und Mario Pulker. Richtig sei, dass mit 1. Oktober per Gesetz eine Angleichung der Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen wird. „Für Saisonbranchen wie den Tourismus oder die Bauwirtschaft kann der Kollektivvertrag jedoch abweichende Kündigungsfristen vorsehen. Genau dies ist beim Kollektivvertrag Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe der Fall. Somit bleibt die bisherige Regelung im Kollektivvertrag mit der 14-tägigen Kündigungsfrist auch weiter aufrecht“, so die beiden Branchenvertreter.

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Die Angleichung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern und Angestellten wurde im Parlament bereits 2017 beschlossen und hätte am 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen. Aufgrund der Coronakrise wurde der Termin jedoch zunächst um 6 Monate auf den 1. Juli, und dann nochmals um weitere 3 Monate auf den 1. Oktober verschoben.

Red/APA