Paragraf 113: Ruf nach Rechtssicherheit

Gewerbeordnung
23.02.2017

WK Wien: Die Fachgruppen-Obmänner Peter Dobcak und Wolfgang Binder pochen auf eine umgehende Entschärfung des Paragrafen 113, Absatz 5, der Gewerbeordnung. Lärm vor Lokalen liege nicht in der Verantwortung der Betreiber. Rechtliche Unklarheiten gibt es auch beim Thema Winterschanigärten.
Gastronomen werden für das Verhalten ihrer Gäste vor ihren Lokalen in Haftung genommen - eine untragbare Situation für Wiens Gastro-Obmänner.

„Die Wiener Gastronomen dürfen nicht dafür verantwortlich gemacht werden, was Gäste vor ihrer Türe machen“, sagt Peter Dobcak, Fachgruppen-Obmann der Gastronomie in der Wirtschaftskammer Wien. Derzeit sei es aber Realität, dass Gastronomen vor allem wegen Lärmbelästigung von Anrainern angezeigt würden. Wolfgang Binder, Obmann der Fachgruppe Kaffeehäuser, ergänzt: „Das kommende allgemeine Rauchverbot wird die Situation noch zusätzlich verschärfen. Unsere Gäste können dann nur mehr im Freien rauchen. Dass sie dabei auch plaudern, ist klar.“

Ruf nach Entschärfung

Im Paragrafen 113, Absatz 5, der Gewerbeordnung ist derzeit festgehalten, dass eben die Betreiber für das Verhalten ihrer Gäste vor ihren Lokalen in Haftung genommen werden. Dobcak und Binder fordern daher eine umgehende Entschärfung des Paragrafen 113. Das sei dringend notwendig, um Gastronomen und Kaffeehausbetreiber nicht weiter zu kriminalisieren. „Wir brauchen hier rasch Rechtssicherheit – auch wegen der Winterschanigarten-Regelung.“ Diese müssen direkt an der Mauer vor dem Lokal oder Kaffeehaus aufgestellt werden.

Winterschanigärten

Auch in Sachen Winterschanigarten orten Gastronomen und Kaffeehausbetreiber neue, rechtliche Hürden. „Durch das Behinderten-Gleichstellungsgesetz entstehen derzeit rechtliche Unklarheiten. Es werden hier nämlich bei Schanigärten sogenannte taktile Elemente für blinde und sehbehinderte Menschen vorgeschrieben“, berichtet Dobcak. „Die Stadt Wien hat dazu schon Bescheide erlassen“, sagt Binder: „Dabei schreibt die Stadt Wien bei hausseitigen Schanigärten massive, stabile, und unverrückbare Elemente vor.“ Die Krux an der Sache: Winterschanigärten müssen ab 23 Uhr komplett weggeräumt werden. Dobcak: „Das ist bei solchen massiven Begrenzungen schwer möglich.“ Binder: „Außerdem gibt es in den Betriebsstätten bei vollem Winterbetrieb dafür praktisch keinen Platz.“