Das Spiel mit 10 und 13 Prozent

Hotel
21.04.2016

 
Ab 1. Mai gilt die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 13 Prozent für Logis. Für Speisen und Frühstück fallen nur 10 Prozent an. Das eröffnet Spielräume. Expertentipp von Thomas Reisenzahn, Prodinger. Dieser beitrag wurde aufgrund kurzfristiger Änderungen noch einmal leicht überarbeitet.

Die Steuerreform bringt für die Hoteliers ab dem 1. Mai 2016 einen neuen Steuersatz für die Beherbergung inklusive Nebenleistungen von 13 %. Durch intensives Lobbying konnten u. a. Restaurationsumsätze (Speisen) und das ortsübliche Frühstück auf 10 % gehalten werden. Diese Änderungen haben einen enormen Einfluss auf die Preisgestaltung für das nächste Jahr. Zudem müssen die Rezeptionisten bei der Verbuchung in das PMS aufpassen, welche Leistung sie mit welchem Steuersatz verbuchen.

Frühstück

Das Frühstück wird in Zukunft unterschiedlich besteuert. Ist das ortsübliche Frühstück im Zusammenhang mit der Beherbergung, so liegt der Steuersatz bei 10 %. Es unterscheidet sich somit von einem Frühstück à la carte. Hier werden die Speisen mit 10 % und die Getränke mit 20 % besteuert, wobei die gewöhnliche Splittung bei 80:20 liegt. Um den Unterschied klar erkenntlich zu machen, empfehlen wir den Namen und die Zimmernummer oben bei der Frühstücksliste hinzuzuschreiben.

Pauschalierung

Die Regierungsvorlage und der UStR-Wartungserlass 2015 geben folgende Rangordnung vor, nach der das pauschale Entgelt für Beherbergung und Verköstigung (FR, HP oder VP) auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze aufzuteilen sind:

  1. Im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.
  2. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, ist im Verhältnis der Kosten aufzuteilen, wobei gemäß Richtlinien auf pauschale Aufteilungssätze zurückgegriffen werden kann.

Laut aktueller Ansicht der Finanzverwaltung kann zwischen zwei Varianten unterschieden werden:

  1. Es liegen für alle Leistungsbestandteile vergleichbare Einzelverkaufspreise vor, wodurch es zur sogenannten Methode der „linearen Kürzung“ kommt. Das heißt: Das pauschale Entgelt ist im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
  2. Es liegen nur für einzelne Leistungsbestandteile vergleichbare Einzelverkaufspreise vor, wie zum Beispiel bei einer Nächtigungs-Frühstückspauschale liegt der Einzelverkaufspreis für die reine Logis oder für das Frühstück vor. In diesem Fall würde durch eine Differenzrechnung der Teil berechnet werden, für den kein Einzelverkaufspreis vorliegt. Beispiel: NF-Pauschale € 100,00 vergleichbarer Einzelverkaufspreis für das Frühstück € 15,00. Lösung: € 85,00 entfallen auf die Beherbergungsleistung (13% USt) und € 15,00 auf das Frühstück (10% USt).

Ferienhotellerie

Ein Kennzeichen der Ferienhotellerie ist der hohe Kostenanteil des F&B-Bereiches. Neben dem Frühstück und Abendessen wird in vielen Hotels noch ein Nachmittags- und Mittagssnack angeboten. Legt man nun die Einzelverkaufspreise für die Logis hoch und für das F&B niedrig an, nimmt man in Kauf, dass durch einen höheren Logisanteil ein höherer Anteil des pauschalen Entgeltes mit dem Umsatzsteuersatz für Logis (13 %) besteuert wird und insgesamt mehr Steuern abzuführen sind. Wird der reine Logisanteil niedrig und dafür das F&B hoch angesetzt, wird kein Gast mehr F&B buchen und das Hotel bekommt dadurch ein Marktproblem.

Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, das heißt, bietet ein Hotel lediglich Pauschalen wie FR, HP oder VP an, ist nach den Kosten aufzuteilen. Gemäß UStR Wartungserlass kann diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden (der Nachweis eines eigenen Kostenaufteilungsschlüssels ist natürlich möglich): Grafik A

All-Inclusive-Erlass

Der sogenannte „All-Inclusive-Erlass“ hat weiterhin Gültigkeit und ermöglicht es, regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen dem Steuersatz der Logis (13 %) zu unterziehen:

Begrüßungsgetränk

Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes

Kinderbetreuung

Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel)

Zurverfügungstellung von TVs

Verleih von Sportgeräten

Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume

Verabreichung von Massagen

Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten

Geführte Wanderungen oder Skitouren

Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes usw.

Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern

Abgabe von Liftkarten, von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder z.B. die „Kärnten-Card“

Animation

Wellness-Leistungen, ausgenommen sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen

Tischgetränke von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes); in diesem Fall erhöhen sich die pauschalen Aufteilungssätze für den Beherbergungsanteil um 5 Prozentpunkte.

Grafik B  Pauschale:

Speisen für Frühstück und Halbpension werden mit 10 % versteuert. Es ergibt sich ein Schlüssel von 65 (Zimmer) und 35 (HP)

Info
Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer und Gesellschafter der Prodinger GFB Tourismusberatung mit Sitz in Wien und Zell/See. 
T +43 1 581 14 33-56
M [email protected]