Fluggesellschaften stehen 2026 erheblich stärker unter Kostendruck. Die International Air Transport Association erwartet für die weltweite Airline-Branche nur noch eine Nettomarge von zwei Prozent, nach 4,2 Prozent im Vorjahr. Der durchschnittliche Kerosinpreis soll nach ihrer Prognose rund 70 Prozent höher liegen als 2025.
Wie schnell daraus ein Problem für einzelne Airlines werden kann, zeigen zwei aktuelle Fälle. AirBaltic hat im September in den USA Schutz nach Chapter 11 beantragt, um Schulden unter gerichtlicher Aufsicht zu restrukturieren; der Flugbetrieb läuft weiter. Bei der spanischen Volotea ist die Situation anders: Die Airline verhandelt über eine langfristige Neuordnung ihrer Schulden und eine Verkleinerung der Flotte. Die spanische Wirtschaftszeitung Cinco Días berichtet von entsprechenden Gesprächen mit Banken und der staatlichen SEPI. Auch Volotea fliegt derzeit weiter.
Der WKÖ-Fachverband der Reisebüros nimmt diese Fälle zum Anlass, auf einen Unterschied hinzuweisen, der beim Buchen leicht übersehen wird: Wer lediglich einen Flug direkt bei einer Airline kauft, verfügt für die Insolvenz dieser Fluggesellschaft grundsätzlich über keine gesetzliche Insolvenzabsicherung nach dem Pauschalreiserecht. Separat gebuchte Hotels, Mietwagen oder andere Leistungen lösen sich mit dem Flugproblem ebenfalls nicht automatisch auf.
Pauschalreisegesetz
Anders kann die Situation aussehen, wenn mehrere Leistungen tatsächlich als Pauschalreise gebucht werden. Nach dem österreichischen Pauschalreisegesetz ist der Veranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung sämtlicher im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich, und zwar auch dann, wenn diese von anderen Unternehmen erbracht werden. Wird eine Leistung nicht vereinbarungsgemäß erbracht, muss der Veranstalter grundsätzlich Abhilfe schaffen.
Wichtig ist aber das Kleingedruckte: Nicht jede Kombination aus Flug und Hotel ist automatisch eine Pauschalreise. Entscheidend ist, wie die Leistungen zusammengestellt, angeboten und vertraglich vereinbart werden. Daneben gibt es die rechtlich schwächer ausgestalteten „verbundenen Reiseleistungen“.
