„Für die Reisebranche beginnt damit die Vorbereitung auf einen neuen Rechtsrahmen“, schreibt dazu der Wiener Rechtsanwalt Sebastian Löw für die T.A.I. Er hatte im März dieses Jahres für die Kanzlei „Vogeler Rechtsanwälte“, die seit vielen Jahren auf die Beratung von Fluggesellschaften, Transportunternehmen und Reiseveranstaltern in Fragen des Flug- und Reiserechts spezialisiert ist, ein Büro in Wien eröffnet.
Der Unionsgesetzgeber verfolgt mit den Änderungen das Ziel, mehr Rechtssicherheit für Fluggäste und Fluggesellschaften zu schaffen und die Durchsetzung bestehender Rechte zu verbessern. Sebastian Löw: „Ein zentraler Punkt der Reform ist die Beibehaltung des bisherigen Grundmodells der Ausgleichsleistung.“
Gesetzliche Konkretisierung „außergewöhnlicher Umstände“
Dabei können die betroffenen Fluggäste bei einer Annullierung oder Verspätung von über drei Stunden grundsätzlich Ausgleichszahlungen beanspruchen, und zwar in Höhe von 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro. Ein Anspruch kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen und sich diese Umstände sowie die Störung auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Dazu Sebastian Löw: „Bislang wurde die Beurteilung außergewöhnlicher Umstände maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägt. Die neue Verordnung führt in Anhang I eine nicht abschließende Liste von Ereignissen an, die als außergewöhnliche Umstände gelten.“ Zu diesen zählen etwa bestimmte wetterbedingte Einschränkungen, Sicherheitsrisiken, Vorfälle mit aggressiven Fluggästen sowie Streiks bei Flugsicherungsdienstleistern. „Die gesetzliche Konkretisierung erleichtert die Einordnung für die Praxis, ersetzt aber nicht die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls“, so Sebastian Löw.
„Anderweitige Beförderung“
Die neue Verordnung konkretisiert zudem die Rechte von Fluggästen, deren Reise durch eine Annullierung oder Nichtbeförderung beeinträchtigt wird. Entscheidet sich der Fluggast in einem solchen Fall für eine „anderweitige Beförderung“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soll diese innerhalb von drei Stunden von der Fluggesellschaft, die den ursprünglichen Flug hätte ausführen sollen, angeboten werden.
Die „anderweitige Beförderung“ kann auch den Transport über einen anderen Flughafen, mit einer anderen Fluggesellschaft oder sogar mit einem anderen Verkehrsträger umfassen. Wird innerhalb der vorgesehenen Frist keine entsprechende Ersatzbeförderung von der Fluggesellschaft angeboten, sehen die neuen Bestimmungen die Möglichkeit zur eigenständigen Organisation durch den Fluggast vor.
Betreuungsleistungen für gestrandete Reisende
Eine für die Reisebranche besonders relevante Änderung betrifft die Betreuungsleistungen für gestrandete Reisende. Werden infolge außergewöhnlicher Umstände Übernachtungen notwendig und hätte sich dies auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, kann die Fluggesellschaft ihre Kostentragungspflicht für die Hotelunterbringung auf drei Nächte beschränken.
Nach bisheriger Rechtslage hatte der EuGH entschieden, dass die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Hotelunterbringung des Reisenden zeitlich unbegrenzt gilt. Sebastian Löw: „Die Neuregelung ist insoweit auch für Reiseveranstalter relevant, weil diese bei Flugpauschalreisen die Unterbringung gestrandeter Reisender im selben zeitlichen Umfang schulden wie das Luftfahrtunternehmen.“
Airlines haben vier Tage Zeit
Auch die Kommunikation zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen wird neu geregelt. Bei Sachverhalten, die einen Ausgleichsanspruch begründen können, sollen Fluggäste innerhalb von 96 Stunden (also vier Tagen) nach Beendigung der Reise elektronisch informiert werden. Die Information hat auf die bestehenden Rechte hinzuweisen und klare Anweisungen zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs zu enthalten. Zudem wird die Bearbeitung von Forderungen zeitlich stärker strukturiert.
Fluggesellschaften müssen den Eingang eines Antrags unverzüglich bestätigen und grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen entweder die Ausgleichsleistung erbringen oder eine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung übermitteln. Für Fluggäste ist außerdem eine harmonisierte Frist von neun Monaten zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen vorgesehen.
Weitere Änderungen durch die neue Verordnung
Die Reform führt darüber hinaus zusätzliche Schutzbestimmungen ein. So darf Fluggästen der Rückflug nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie den Hinflug nicht angetreten haben.
Auch die Preistransparenz wird gestärkt: Flugpreise sollen bereits vor Beginn des Buchungsvorgangs unter Einbeziehung eines Handgepäckstücks dargestellt werden, um eine bessere Vergleichbarkeit zu schaffen.
Darüber hinaus wird ein freiwilliges „Unionslabel für Fluggastrechte“ eingeführt, das Fluggäste bereits beim Vergleich von Angeboten erkennen lassen soll, ob die jeweilige Reise in den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung fällt. „Künftig müssen zudem Rechtschreibfehler im Namen oder eine Namensänderung des Fluggasts in gewissem Umfang kostenlos von der Fluggesellschaft korrigiert werden“, so Sebastian Löw. Für Kinder unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, unbegleitete Minderjährige und Schwangere werden besondere Rechte ausgebaut.
Viel hängt von der Auslegung durch die Rechtsprechung ab
„Für die Reisebranche gilt es nun, die neuen Vorgaben rechtzeitig in die operativen Abläufe zu integrieren“, betont Sebastian Löw. „Welche praktische Wirkung die Reform tatsächlich entfalten wird, hängt nicht zuletzt davon ab, wie die neuen Bestimmungen in der Rechtsprechung ausgelegt werden und inwieweit die bisherigen Entscheidungen des EuGH dabei eine Rolle spielen.“
