Üblicherweise stellt Booking den Hotels die Vermittlung in Rechnung. Nun wollen 18.135 europäische Hotels Geld zurück: Die Stichting Hotel Claims Alliance (SHCA) hat am 30. Oktober die dritte und letzte Teilnehmergruppe ihrer Sammelklage gegen Booking Holdings beim Bezirksgericht Amsterdam eingereicht. Die Initiative verlangt Schadenersatz für wirtschaftliche Nachteile, die den Betrieben unter anderem durch Preisparitätsklauseln zwischen 2004 und 2024 entstanden sein sollen.

Seit Juli ist die Zahl der beteiligten Hotels um 68 Prozent gestiegen. Damals waren es 10.783, zum Verfahrensstart im Jänner 2026 zunächst 3.087. Die SHCA schätzt die möglichen Forderungen auf mehrere Milliarden Euro zuzüglich Zinsen. Wie viel davon vor Gericht Bestand hat, ist offen. Eine erste Anhörung erwartet die Initiative 2027.

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Erschwerter Wettbewerb zwischen Buchungskanälen

Hinter dem sperrigen Begriff Preisparität steckt ein Eingriff in den Hotelvertrieb: Die weite Klausel untersagte günstigere Zimmerpreise sowohl auf der eigenen Website als auch auf anderen Buchungsplattformen. Die spätere, engere Variante ließ günstigere Angebote auf konkurrierenden Plattformen zu, band aber weiterhin den Direktvertrieb. Ein Hotel konnte die ersparte Vermittlungsprovision damit nicht einfach über einen günstigeren Website-Preis an seine Gäste weitergeben. Aus Sicht der Kläger hielt das die Provisionen hoch und erschwerte den Wettbewerb zwischen Buchungskanälen. Die ÖHV nennt überhöhte Provisionen und entgangene Gewinne als Bestandteile des behaupteten Schadens. Booking verteidigt die frühere Praxis. In seiner veröffentlichten Grundsatzposition zu den Verfahren argumentiert das Unternehmen, es investiere in Reichweite, Vermarktung und Service und werde erst bei einer erfolgreichen Buchung bezahlt. Wenn Hotels diese Leistungen nutzten, Gäste dann aber mit niedrigeren Direktpreisen an der Plattform vorbeilenkten, sei das keine faire Partnerschaft. Booking bestreitet sowohl einen Wettbewerbsverstoß durch die frühere Klauselpraxis als auch daraus entstandene Schäden und kündigt an, sich gegen entsprechende Verfahren zu wehren.

Rückenwind erhalten die Hotels durch das EuGH-Urteil vom 19. September 2024. Der Gerichtshof stellte fest, dass sich weite wie enge Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als notwendige Nebenabreden des Vermittlungsgeschäfts rechtfertigen lassen. Auch der Schutz vor sogenannten Trittbrettbuchungen mache die engere Klausel nicht objektiv notwendig, um den wirtschaftlichen Betrieb der Plattform zu sichern. Über konkrete Schadenersatzansprüche einzelner Hotels entschied der EuGH damit nicht. Wie aufwendig der Weg zur Entschädigung werden kann, zeigt ein separates Verfahren mit 25 deutschen Hotels. Am 4. März 2026 erklärte das Bezirksgericht Amsterdam, die Betriebe müssten zunächst ausreichend plausibel machen, dass ihnen durch die Preisregeln ein Schaden entstanden sei. Erst dann wolle es einen unabhängigen Sachverständigen zur Abgrenzung des relevanten Marktes einsetzen.

Dabei geht es auch darum, wie stark andere Vertriebskanäle mit Hotelbuchungsplattformen konkurrieren. Diese Marktdefinition beeinflusst die Beurteilung der Wettbewerbswirkung. Der Beschluss betrifft das Verfahren der 25 Hotels, nicht die nun auf 18.135 Teilnehmer angewachsene SHCA-Klage.

Österreichs Hotels und die Verjährung

Nach dem von der ÖHV am 22. September veröffentlichten Stand haben sich ungefähr 750 österreichische Hotels der Sammelklage angeschlossen. Die Teilnahmefrist endete am 11. September 2026. Hierzulande durfte Booking laut ÖHV bereits ab 2017 keine Ratenparität mehr verlangen. Ob Ansprüche österreichischer Betriebe verjährt sein könnten, muss nach Angaben des Verbands das Gericht klären. Die teilnehmenden Hotels übertragen ihre Forderungen an die niederländische Stiftung, die sie im eigenen Namen verfolgt. Ein Prozessfinanzierer trägt laut ÖHV die Kosten und das Prozessrisiko; im Erfolgsfall erhält er die doppelten Prozesskosten sowie 30 Prozent vom Streitwert. Der mögliche Bruttoanspruch entspricht daher nicht dem Betrag, der einem Hotel letztlich zufließt.

Für die heutige Preisgestaltung gelten inzwischen andere Regeln. Nach Angaben der EU-Kommission entfernte Booking im Juli 2024 die vertraglichen Paritätsvorgaben im Europäischen Wirtschaftsraum. Seit 14. November 2024 muss die Plattform die einschlägigen Pflichten des Digital Markets Act erfüllen; dessen Verbot erfasst auch Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Paritätsklausel.

Die Freiheit, heute günstiger direkt zu verkaufen, beantwortet allerdings nicht die Frage nach den Kosten der früheren Bindung. Genau darüber wird in Amsterdam gestritten. 18.135 Hotels haben ihre Rechnung eingereicht. Ob Booking sie begleichen muss, entscheidet das Gericht.

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Redaktioneller Hinweis: Die Position von Booking stammt aus der veröffentlichten Grundsatzerklärung zu Paritätsklagen, nicht aus einer eigens eingeholten Stellungnahme zur Erweiterung vom 30. Oktober. Die österreichische Teilnehmerzahl gibt den ÖHV-Stand vom 22. September wieder.