Ab 23. November  wird der Fixkostenzuschuss 2 (FKZ 2) beantragbar – allerdings in einer Light-Version mit  bis zu 800.000 Euro. Weiter mit der EU verhandelt wird die Variante eines breiteren FKZ 2 in der Höhe bis 3 Mio. Euro. Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) erklärt, dass der Umsatzersatz per se nicht besteuert wird.

Wird Umsatzersatz vom Gewinn abgezogen?

Ja, sollte es tatsächlich Gewinn geben. Was heuer unwahrscheinlich ist. „Der Umsatzersatz wird jedoch in die Jahresbetrachtung einberechnet und ein allfälliger Gewinn wird besteuert“, sagte Blümel der APA. Der Umsatzersatz – egal ob 80 Prozent für Gastronomie und Hotellerie oder gestaffelt im Handel – führt somit nur dann zu einer Besteuerung, wenn ein Unternehmen im Gesamtjahr 2020 insgesamt einen Gewinn erwirtschaftet. Im Finanzministerium wird argumentiert, dass sich so auch die Frage einer Überkompensation nicht stelle – also dass Betriebe mehr Hilfen bekommen, als sie in normalen Zeiten verdienen könnten.

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Beim FKZ 2 wird eine Art Light-Version beantragbar, gedeckelt bei 800.000 Euro. An der breiteren Version arbeitet das Finanzministerium weiter und verhandelt mit der EU-Kommission. Es geht nunmehr bei der breiteren Version nur mehr um 3 Mio. Euro, nicht wie ursprünglich vom Finanzministerium gewünscht um 5 Mio. Euro.

Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz beantragen, können gleichzeitig keinen FKZ 2 beziehen. Dieser wird rückwirkend ab 15. September ausbezahlt. Für den Lockdown-Monat bzw. -Zeit dürften einige Unternehmer ins Abwiegen kommen, was man besser beantragt. Dazu kommt auch noch der Härtefallfonds.