Reiseveranstalter sehen sich derzeit vermehrt mit Klagen von Verbraucherschutzorganisationen wegen angeblich unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) konfrontiert. In seinem heutigen Beitrag betont der Rechtsanwalt Sebastian Löw (Vogeler Rechtsanwälte), dass „die Verfahren zeigen, dass ARB nicht bloß ‚Kleingedrucktes‘ sind, sondern zu rechtlichen Risiken führen können.“
Was sind ARB und Verbandsklagen?
ARB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und dienen dazu, wiederkehrende Vertragsinhalte einheitlich zu regeln und den Vertragsabschluss sowohl für den Reiseveranstalter als auch für den Reisenden zu vereinfachen. Erweist sich eine Klausel allerdings als unzulässig, etwa weil sie
- gegen zwingendes Recht verstößt,
- überraschend oder ungewöhnlich ist,
- den Reisenden grob benachteiligt oder
- missverständlich formuliert ist,
darf sie in dieser Form nicht verwendet werden. Verbandsklagen dienen dem kollektiven Verbraucherschutz. Anders als in einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren geht es dabei nicht um die Ansprüche einzelner Reisender, sondern um die Frage, ob bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie sie die ARB sind – überhaupt verwendet werden dürfen. Verbraucherschutzorganisationen können auf Unterlassung klagen, wenn sie eine Klausel für unzulässig halten. Verbandsklagen entfalten eine erhebliche Signalwirkung. Wird eine Klausel rechtskräftig für unzulässig erklärt, geraten häufig auch andere Unternehmen, die vergleichbare Bestimmungen verwenden, in den Fokus.
Recht entwickelt sich dynamisch – die ARB müssen mitziehen
Die derzeitige Klagewelle verdeutlicht, dass ARB in der heutigen Dynamik keineswegs einmal erstellt und anschließend jahrelang unverändert verwendet werden können. Das Reiserecht entwickelt sich laufend weiter, sei es durch Gesetzesänderungen oder durch neue Rechtsprechung. Klauseln, die vor einigen Jahren noch als unproblematisch angesehen wurden, halten heute einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zwingend stand.
Ein anschauliches Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien aus 2022, die auf ein Verbandsverfahren der Bundesarbeitskammer zurückgeht. Die ARB eines Reiseveranstalters sahen vor, dass Sonderwünsche des Reisenden, etwa hinsichtlich bestimmter Zimmer oder anderer Reiseleistungen, von vermittelnden Reisebüros nur unverbindlich entgegengenommen werden dürfen.
Das Gericht hielt diese Einschränkung für unzulässig, weil der Reisende grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein von ihm als verbindlich geäußerter Sonderwunsch auch Bestandteil der Buchung wird. Trotz dieser klaren Entscheidung findet man vereinzelt weiterhin solche oder ähnliche Klauseln in ARB.
Sebastian Löw: „Reiseveranstalter sollten ihre Vertragsbedingungen regelmäßig an neue gesetzliche Entwicklungen und die Rechtsprechung anpassen.“ Auch Musterbedingungen sollten nicht ungeprüft übernommen werden, denn jedes Unternehmen weist Besonderheiten auf, die bei der Formulierung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) berücksichtigt werden sollten. „Der Aufwand einer laufenden Aktualisierung ist regelmäßig deutlich geringer als die Kosten und der Reputationsschaden eines Verbandsverfahrens“, so Löw abschließend.
