Seit 1. Oktober 2026 gelten in Gastronomie und Hotellerie die neuen KV-Löhne und -Gehälter. Sie steigen im Durchschnitt um rund 3 Prozent, für Beschäftigte in der niedrigsten Lohn- und Gehaltsgruppe um 3,48 Prozent und für Lehrlinge um durchschnittlich 3,44 Prozent. Zusätzlich wurde eine Einmalzahlung vereinbart.

Grundsätzlich erhalten MitarbeiterInnen, deren Dienstverhältnis am 1. Oktober 2026 aufrecht war, 275 Euro brutto. Für Lehrlinge sind 175 Euro vorgesehen. Die Zahlung muss in einem einzigen Betrag spätestens bis 31. Dezember erfolgen. Auf die Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen wirkt sie sich nicht aus.

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275 Euro bedeuten allerdings nicht automatisch 275 Euro für jeden Beschäftigten. Teilzeit, ein Eintritt nach dem 1. Mai, entgeltfreie Zeiten oder Überzahlungen in den Monaten vor dem Stichtag können den Betrag reduzieren. Bei Überzahlungen wird die in den fünf Monaten vor dem Stichtag geleistete Summe auf die Einmalzahlung angerechnet. Für die konkrete Abrechnung haben die Fachverbände Berechnungsbeispiele veröffentlicht.

Die Steuerfrage

Der heiklere Punkt betrifft derzeit noch die Steuer. Das Einkommensteuergesetz sieht für 2026 grundsätzlich eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlung muss unter anderem auf einer entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift beruhen und als zusätzliche Zahlung ausgestaltet sein.

Genau hier besteht beim Tourismus-KV noch Unsicherheit. Im Lohn- und Gehaltsübereinkommen wurde zwar ausdrücklich vorgesehen, dass die Einmalzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen als steuerfreie Mitarbeiterprämie behandelt werden kann. Die Fachverbände weisen aber darauf hin, dass das Finanzministerium die Lohnsteuerrichtlinien derzeit noch überarbeitet. Solange nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob das BMF die konkrete KV-Zahlung als steuerfreie Mitarbeiterprämie anerkennt, empfehlen sie, die Einmalzahlung vorerst nicht steuerfrei abzurechnen.

Die Einmalzahlung selbst ist vereinbart und bis Jahresende zu leisten. Ob sie steuerfrei ausbezahlt werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.