Wer am Hotel eine Photovoltaikanlage errichten oder E-Ladestationen aufstellen will, könnte künftig zumindest im gewerblichen Betriebsanlagenrecht einen Verfahrensschritt weniger benötigen. Der Wirtschaftsausschuss des Nationalrats hat am 7. Oktober 2026 eine entsprechende Novelle der Gewerbeordnung einstimmig angenommen. Bevor aber die Änderungen gelten, muss die Vorlage noch den Nationalrat passieren.

PV-Anlagen und Ladestationen sollen unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenes Genehmigungsverfahren errichtet werden können. Vorgesehen ist unter anderem, dass Planung und Errichtung durch Baumeister oder Elektrotechniker erfolgen können. Ein Elektrobefund wäre grundsätzlich alle fünf Jahre erforderlich, bei außergewöhnlicher Beanspruchung alle drei Jahre. Auch Klimaanlagen, Lüftungen, Heizungen oder Wärmepumpen werden damit erfasst. Betriebe, die bislang ohne Betriebsanlagengenehmigung auskommen, sollen durch ein nachträglich montiertes Außengerät nicht automatisch eine Prüfung der gesamten Anlage auslösen. Die Behörde würde sich etwa mit der Frage beschäftigen, ob der dadurch entstehende Lärm für die Nachbarschaft zumutbar bleibt.

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Noch nicht in Kraft
Gewerbeordnung

Das soll für Betriebe einfacher werden

Die geplante Novelle bringt vor allem bei Betriebsanlagen, Übernahmen und Dokumentation Erleichterungen für Gastronomie und Hotellerie.

Die wichtigsten geplanten Änderungen

Energie

PV und E-Ladestationen

Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen ohne eigenes gewerbliches Genehmigungsverfahren errichtet werden können.
Betriebsübernahme

Grace Period wird länger

3 → 5 Jahre
Für die Erfüllung bestimmter Auflagen soll nach einer Betriebsübernahme mehr Zeit bleiben.
Leerstand

Genehmigung bleibt länger gültig

5 → 7 Jahre
Eine Betriebsanlagengenehmigung soll bei Nichtnutzung später erlöschen. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Jahre wäre möglich.
bis zu 10 Jahre
Dokumentation

Befunde auch digital

Elektro-, Gas- oder Sicherheitsbefunde sollen nicht mehr dauerhaft in Papierform im Betrieb liegen müssen. Digitale und englischsprachige Unterlagen sollen möglich sein.

Weitere Punkte

Technische Anlagen

  • Klimaanlagen, Lüftungen, Heizungen und Wärmepumpen sollen gezielter geprüft werden.
  • Ein nachträglich montiertes Außengerät soll nicht automatisch eine Prüfung der gesamten Betriebsanlage auslösen.

Almwirtschaft

  • Die bisherige Beschränkung auf Getränke in Flaschen soll fallen.
  • Auch offene Getränke sollen künftig ausgeschenkt werden dürfen.
Für Gastgeber

Was jetzt zählt

Die Novelle enthält mehrere praktische Erleichterungen für Gastronomie und Hotellerie. Noch sollten Betriebe ihre Abläufe aber nicht umstellen: Die Änderungen sind noch nicht geltendes Recht.
Quelle: Quelle: Österreichisches Parlament, Parlamentskorrespondenz vom 7. Oktober 2026 – Wirtschaftsausschuss zur geplanten Novelle der Gewerbeordnung: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0920
Darstellung auf Basis des aktuellen Gesetzgebungsstands; keine Rechtsberatung.
Stand: Stand: 8. Oktober 2026

Mehr Zeit nach einer Betriebsübernahme

Für UnternehmerInnen besonders interessant ist eine geplante Änderung bei Betriebsübernahmen. Die sogenannte „Grace Period“ zur Erfüllung bestimmter Auflagen soll von drei auf fünf Jahre verlängert werden. Auch leerstehende oder vorübergehend nicht genutzte Betriebe könnten leichter wieder aktiviert werden. Eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung soll künftig erst nach sieben statt bisher fünf Jahren erlöschen. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Jahre wäre, wie man hört, möglich. Gerade bei Hotels oder Gastronomieobjekten, bei denen sich die Suche nach einem neuen Betreiber ziehen kann, wäre das eine Erleichterung. Weniger „Papier“ verspricht die Novelle ebenfalls. Elektro-, Gas- oder Sicherheitsbefunde müssten dem Entwurf zufolge nicht mehr dauerhaft in Papierform im Betrieb liegen. Sie könnten auf Anfrage digital übermittelt werden; auch englischsprachige Unterlagen sollen akzeptiert werden. Ein kleines Detail betrifft zudem die Almwirtschaft: Dort soll die bisherige Beschränkung fallen, wonach nur Getränke in Flaschen ausgeschenkt werden dürfen. Auch offene Getränke wären damit zulässig!

Für Gastgeber enthält die Novelle damit mehrere durchaus handfeste Erleichterungen. Noch sollte allerdings niemand seine Abläufe danach umstellen: Der Wirtschaftsausschuss hat grünes Licht gegeben, geltendes Recht sind die Neuerungen damit noch nicht.