Die Schwerpunktaktion fand am 30. September 2026 statt. Schauplatz waren Hotels in Wien, Tirol, Oberösterreich, Kärnten und der Steiermark. Im Einsatz waren 119 Finanzpolizistinnen und Finanzpolizisten. Sie überprüften 28 Betriebe aus dem Hotelreinigungsgewerbe sowie 128 Beschäftigte. Das Finanzministerium legte die Ergebnisse gestern, am 12. Oktober, vor. Von den 39 Übertretungen entfallen 26 auf das Arbeitszeitgesetz, sieben auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, fünf auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz und eine auf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. Festgenommen wurde eine Person, die sich nach vorläufiger Einschätzung der Behörde unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Wegen offener Abgabenschulden pfändete die Finanzpolizei zudem Forderungen im Gesamtwert von rund 323.000 Euro.

Vier der kontrollierten Betriebe stehen im Verdacht, Scheinunternehmen zu sein. In zwei Fällen liefen bereits Ermittlungen, in zwei weiteren ergaben sich die Anhaltspunkte im Zuge der Kontrollen. Die örtlich zuständigen Teams der Finanzpolizei ermitteln weiter. Kontrolliert wurde dort, wo die Leistung erbracht wird: in den Hotels. Zugleich verlagert der Gesetzgeber das Risiko solcher Auftragsketten seit Jahren Schritt für Schritt hin zum Auftraggeber. Ab 1. Jänner 2027 haftet, wer ein Scheinunternehmen beauftragt und das hätte erkennen müssen, nicht nur für ausstehende Löhne. Er haftet dann auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Wer das Housekeeping auslagert, gibt die Arbeit ab, nicht aber das Risiko.

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Das Risiko

Die Hotelreinigung ist für die Finanzpolizei kein neues Feld. Im Juli 2024 berichtete das Finanzministerium über Kontrollen in sieben Wiener Hotels. Dort stellten die Prüfer unter 96 Kräften von Fremdfirmen 23 Verstöße fest. In einem Hotel in Wien-Neubau arbeiteten fünf von zehn angetroffenen Reinigungskräften eines Subunternehmens illegal. Der Leiter der Finanzpolizei, Wilfried Lehner, kündigte damals weitere Schwerpunktkontrollen an, ausdrücklich „zum Schutz der legalen Anbieter“. Ende Juli 2024 traf die Finanzpolizei in einem Salzburger Hotel acht Reinigungskräfte an, von denen zum Zeitpunkt der Kontrolle keine sozialversichert war. Hinter der Firmenadresse fanden die Ermittler nur ein leeres Büro. Gemietet hatte es ein Unternehmen, das schon 2023 als Scheinfirma festgestellt worden war.

Wie solche Konstruktionen im großen Stil funktionieren können, zeigt ein Einsatz, der am selben Tag wie die österreichische Aktion in Deutschland lief. Rund 2.200 Kräfte von Bundespolizei und Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchsuchten im Auftrag der Berliner Staatsanwaltschaft 104 Objekte in acht Bundesländern, darunter Hotels und Reinigungsfirmen. Zehn Beschuldigte kamen in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Tiergarten ordnete Vermögensarreste über insgesamt 106 Millionen Euro an. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft sollen fingierte Rechnungen, vorgeschobene Anmeldungen über Subunternehmen und große Bargeldflüsse verdeckt haben, wer die Arbeitskräfte tatsächlich beschäftigte. Ob Betriebe in Österreich mit dieser Gruppe in Verbindung stehen, lässt die Aussendung des Finanzministeriums offen.

Auffällig an der österreichischen Bilanz ist das Gewicht des Arbeitszeitgesetzes, auf das zwei Drittel der Übertretungen entfallen. Welche Vorschriften im Einzelnen verletzt wurden, schlüsselt das Ministerium nicht auf. Für Hotels wichtig: Wo pro Zimmer abgerechnet wird, hängt die Arbeitszeit der Reinigungskräfte unmittelbar am vereinbarten Preis.

Gut zu wissen: Haftung über den Lohn hinaus

Rechtsgrundlage ist das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. Als Scheinunternehmen gilt dort ein Unternehmen, das vorrangig darauf angelegt ist, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder Ansprüche der Beschäftigten zu verkürzen. Ebenso gilt eines als Scheinunternehmen, wenn es Menschen zur Sozialversicherung anmeldet, damit sie Leistungen beziehen, ohne zu arbeiten. Die Erläuterungen zum Gesetz beschreiben solche Firmen als bloße Vehikel für Anmeldung und Abrechnung, hinter denen sich der eigentliche Arbeitgeber versteckt. Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung per Bescheid fest, dass ein Scheinunternehmen vorliegt, führt das Finanzministerium die Firma nach Rechtskraft auf einer öffentlichen Liste. Ist sie im Firmenbuch eingetragen, wird die Feststellung auch dort vermerkt.

Wer ein solches Unternehmen beauftragt, haftet bereits heute, wenn er bei der Auftragsvergabe wusste oder wissen musste, dass er es mit einem Scheinunternehmen zu tun hat. Ab der rechtskräftigen Feststellung steht er dann als Bürge und Zahler für das gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt der eingesetzten Arbeitskräfte ein. Er kann dabei unmittelbar in Anspruch genommen werden. Seit September 2024 gilt das auch dann, wenn das Scheinunternehmen nicht der eigene Vertragspartner ist, sondern weiter unten in der Auftragskette sitzt.

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028, im Juli vom Nationalrat beschlossen, erweitert diese Haftung mit 1. Jänner 2027. Sie umfasst dann zusätzlich die Beiträge und Umlagen, die an die Krankenversicherung abzuführen sind, im Kern also die Sozialversicherungsbeiträge. Ausgelöst wird die Haftung weiterhin durch die rechtskräftige Feststellung. Sie erstreckt sich aber ausdrücklich auf den gesamten Zeitraum seit der Beauftragung. Sieht die Finanzverwaltung die Voraussetzungen erfüllt, muss sie den Krankenversicherungsträger informieren. Ein neu eingefügter Paragraf 9a dehnt die Haftung unter denselben Bedingungen auf Lohnsteuer und Umsatzsteuer aus.

Eine weitere Regel enthält das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz. Beschäftigte eines Scheinunternehmens können glaubhaft machen, dass sie tatsächlich gearbeitet haben. Lässt sich ihr wahrer Dienstgeber dann nicht ermitteln, gilt ab der rechtskräftigen Feststellung das auftraggebende Unternehmen als Dienstgeber. Voraussetzung ist auch hier, dass es wusste oder wissen musste, ein Scheinunternehmen zu beauftragen.

Alles hängt damit am Maßstab des Wissenmüssens. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus dem Jahr 2015 setzen ihn grober Fahrlässigkeit gleich. Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse ein Auftraggeber nicht akribisch nachforschen. Erfüllt sei der Tatbestand aber, wenn ihm objektive Verdachtsmomente bekannt seien und er trotzdem ohne Weiteres beauftrage. Beispiele: das Fehlen von Geschäftsadresse und üblichen Kontaktdaten und einen nicht vorhandenen Internetauftritt mit Referenzen und Ansprechpersonen sollten einem zu denken geben. Dazu kommen eine Korrespondenz ganz ohne Firmenbuchnummer und UID sowie die hartnäckige Weigerung, Gespräche in den eigenen Geschäftsräumen zu führen. Wer eine Firma beauftragt, die bereits auf der Liste des Finanzministeriums steht, handelt demnach jedenfalls grob fahrlässig.

Checkliste für den Reinigungsvertrag

Folgende Punkte sollte man als Auftraggeber beachten: Der erste betrifft die Identität des Dienstleisters. Die Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen steht auf der Website des Finanzministeriums frei zur Verfügung, auch als CSV-Download und als RSS-Feed für neue Einträge. Sie enthält unter anderem Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Anschrift. Firmenbuch und Gewerbeinformationssystem GISA geben Auskunft darüber, ob Sitz, Geschäftsführung und Gewerbeberechtigung zusammenpassen. Als typische Adressen von Scheinunternehmen nennen die Gesetzesmaterialien nicht existierende Türnummern, verwaiste Kellerabteile und reine Briefkästen.

Der zweite Prüfpunkt ist die Anmeldung. Sieben der 39 Übertretungen betrafen das Sozialversicherungsrecht, fünf die Ausländerbeschäftigung. Hotels können vertraglich festlegen, dass der Dienstleister für die im Haus eingesetzten Kräfte auf Verlangen die Anmeldung zur Sozialversicherung nachweist. Bei Drittstaatsangehörigen gilt das auch für die Berechtigung zur Beschäftigung. Bei Firmen mit Sitz im Ausland kommen Entsendemeldung und A1-Bescheinigung hinzu. Bei allen Dienstleistern gehören aktuelle Bestätigungen von Finanzamt und Österreichischer Gesundheitskasse dazu, dass keine Rückstände bestehen.

Der dritte Punkt ist die Arbeitszeit. Die Aufzeichnungen führt der Dienstleister. Ihre Vorlage lässt sich aber vertraglich vereinbaren und ihre Plausibilität prüfen: gereinigte Zimmer, eingesetzte Kräfte, vereinbarter Preis. Der Kollektivvertrag für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung kennt für die Hotelreinigung eine eigene Lohngruppe. Ihr Mindeststundenlohn liegt 2026 bei 12,99 Euro brutto und steigt mit Jänner auf mindestens 13,23 Euro. Wer diesen Lohn samt Lohnnebenkosten und Marge des Dienstleisters einer realistischen Reinigungszeit pro Zimmer gegenüberstellt, sieht rasch, ob ein Angebot legal aufgehen kann. Ein Preis, der darunter liegt, ist zumindest ein betriebswirtschaftliches Warnsignal. Bei der Arbeitszeit liegt zudem ein Risiko, das mit Scheinfirmen nichts zu tun hat. Nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz kommt es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Vertrags an, nicht auf seine Bezeichnung. Eine Überlassung liegt etwa vor, wenn Reinigungskräfte organisatorisch in den Hotelbetrieb eingegliedert sind und der Dienst- und Fachaufsicht des Hauses unterstehen. Dasselbe gilt, wenn sie nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug ihres Arbeitgebers arbeiten oder wenn der Dienstleister nicht für den Erfolg seiner Leistung haftet. Das Hotel wird dann zum Beschäftiger. Für die Dauer des Einsatzes gilt es als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu denen der Arbeitszeitschutz gehört. Außerdem haftet es für Entgelt und Sozialversicherungsbeiträge der Kräfte als Bürge. Teilt die Hausdame Fremdkräfte direkt ein und kontrolliert deren Arbeit fachlich, rückt der Werkvertrag in die Nähe einer Überlassung.

Der vierte Prüfpunkt ist die Kette selbst. Die Haftung erfasst auch nachfolgend beauftragte Unternehmen. Ein Zustimmungsvorbehalt für Subunternehmen, die Offenlegung jedes weiteren Auftragnehmers und dessen Abgleich mit der Liste des Ministeriums sind deshalb keine Formalien. Hellhörig machen sollten Konstellationen, in denen drei Angaben nicht zusammenpassen: die Firma auf der Rechnung, der Arbeitgeber laut Anmeldung und die Person, die vor Ort die Anweisungen gibt. Auch der Wunsch nach Barzahlung gehört dazu. Im deutschen Verfahren sollen große Bargeldflüsse die Beschäftigungsverhältnisse verschleiert haben. Weil es auf den Wissensstand bei der Auftragsvergabe ankommt, ist die Dokumentation dieser Prüfungen der eigentliche Schutz. Sie belegt im Ernstfall, was ein Hotel wissen konnte und was nicht.

Vida zielt auf die Saisonkontingente

Die Gewerkschaft Vida griff die Zahlen noch am Tag ihrer Veröffentlichung auf und verband sie mit der Debatte über die Saisonkontingente im Tourismus. Vorsitzender Roman Hebenstreit sprach von einer „Branche mit unzähligen dokumentierten Missständen“. Vida verlangt unter anderem, Betriebe dauerhaft vom Saisonkontingent auszuschließen, wenn sie selbst gegen Arbeits- oder Sozialrecht verstoßen. Dasselbe soll gelten, wenn sie Subunternehmen beauftragen, bei denen Verstöße auftreten. Außerdem soll, wer Reinigung oder andere Leistungen fremd vergibt, für Löhne und Sozialabgaben entlang der gesamten Auftragskette einstehen. Beide Forderungen gehen über das Recht hinaus, das ab Jänner gilt. Der Gesetzgeber knüpft die Haftung an Wissen oder grobe Fahrlässigkeit im Moment der Auftragsvergabe. Vida stellt dagegen auf das bloße Vorliegen von Verstößen ab. Ein Hotel, das seine Dienstleister sorgfältig auswählt und kontrolliert, müsste nach diesem Modell für Verstöße einstehen, die es nicht erkennen konnte.

Für die vier Verdachtsfälle laufen die Ermittlungen weiter. Eine Haftung nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz entsteht erst, wenn eine Feststellung rechtskräftig ist. Ob ein Hotel dann mithaftet, entscheidet sich allerdings an einem früheren Datum: dem Tag, an dem es den Auftrag vergeben hat.